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Inhalt:


Satzung
der Quadrathlon Allianz Deutschland (QUAD) e.V.

Sportordnung der Quadrathlon Allianz Deutschland (QUAD) e.V.

Anto-Doping Ordnung der Quadrathlon Allianz Deutschland (QUAD) e.V.

Disziplinarordnung der Quadrathlon Allianz Deutschland (QUAD) e.V.

 

 

Stand: 20.3.2009

 

 

Satzung der

Quadrathlon Allianz Deutschland

(QUAD)

 

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Mitgliedschaften, Geschäftsjahr

 

1. Die Quadrathlon Allianz Deutschland (QUAD) ist der Spitzenverband für den Quadrathlonsport und assoziierter Sportarten in Deutschland.

 

2. Die QUAD ist ein eingetragener Verein und hat ihren Sitz in Mainz /Rhein.

 

3. Die QUAD strebt die Mitgliedschaft in der World Quadrathlon Federation (WQF) an. Die QUAD strebt eine Mitgliedschaft im Deutschen Olympischen Sportbund an (DOSB).

 

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

1. Der Zweck der Allianz ist, den Quadrathlonsport in seinen verschiedenen Distanzen sowie assoziierte Sportarten auf gemeinnütziger Grundlage zu fördern, deren Durchführung nach einheitlichen Regeln zu überwachen und ihre Belange im nationalen und internationalen Bereich zu vertreten.

 

2. Die QUAD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die zur Erreichung des Verbandszweckes erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung ist dem ideellen Zweck der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen untergeordnet. Haushaltsmittel der Allianz dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der QUAD. Aufwendungsersatz für im Rahmen der Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben entstandener Kosten und Auslagen der Verbandsorgane, ihrer Mitglieder oder sonstiger durch die QUAD in diesem Rahmen Beauftragter, werden grundsätzlich nur gegen Nachweis und gemäß den vom Verbandstag zu erlassenden Richtlinien erstattet.

 

3. Grundsätzliche Beschreibung des Quadrathlons

 

Die 4 Disziplinen des Quadrathlons sind eine Kombination aus Disziplinen, die ohne fremde Hilfe oder Ausnutzung von Streckenvorteilen ausgeübt werden müssen (Einzelwettkampf, Einzelsportart). Sie sind derart kombiniert, dass ein ausgewogener Ausdauerwettkampf gewährleistet ist, d.h. gleichmäßige Anforderungen an die jeweiligen Abschnitte erforderlich sind und nacheinander ohne Stopp ausgeführt werden.

Durch die Gewichtungen der jeweiligen Disziplinen zueinander ist Quadrathlon ein ausgewogener Ausdauer-Mehrkampf:


Symmetrie:

Quadrathlon hat die Sportart prägende symmetrische Disziplinenverteilung:

2x Wasser ó 2x Land

2x Oberkörper/Arm-Dynamik ó 2x Unterkörper/Bein-Dynamik

2x technische/Geräte-Disziplin ó 2x gerätefreie/pure Disziplin

 

Der sportliche Reiz des Quadrathlons wird insgesamt also durch die Notwendigkeit der gleichmäßigen Beherrschung aller Disziplinen erzeugt.

 

4. Assoziierte Sportarten des Quadrathlons

 

Unter assoziierten Sportarten des Quadrathlons sind Sportarten zu verstehen, die als Multidisziplinsportarten zu ¾ aus den Einzeldisziplinen des Quadrathlons bestehen.

Assoziierte Sportarten sind Bestandteil der QUAD, bzw. können Veranstalter untern dem Dach und Regelwerk der QUAD diese anbieten.

 

Ausgenommen sind explizit Triathlon und Kanu-Triathlon, die zu den Spitzenverbänden DTU und DKV gehören. Sollten sich Veranstalter sich dennoch dem QUAD anschließen wollen, ist eine gütliche Einigung mit den anderen Verbänden anzustreben.

 

Eine assoziierte Sportart des QUAD ist der Hydrathlon mit der Unterteilung „Schwimmen – Laufen – Kajak“. Ferner Quadrathlons plus weitere Disziplinen (Pentathlon, Hexathlon, etc).

 

§ 3 Ordnungen der QUAD

 

1. Zur Durchführung der in § 2 niedergelegten satzungsgemäßen Zwecke und Ziele erläßt die QUAD folgende Ordnungen:

 

a) Ordnungen als Bestandteil der Satzung:

- Sportordnung

 

b) Sonstige Ordnungen:

- Geschäftsordnung

- Disziplinar-, Rechts- und Verfahrensordnung

- Gebühren- und Beitragsordnung

- Anti-Dopingordnung

 

2.

 

a) Für die Änderung der Ordnungen ist der Verbandstag zuständig, sofern nichts anders geregelt ist.

b) Änderungen der Sportordnung (prinzipiell Ordnungen gem. §3 Abs. 1a)) können vom Vorstand einstimmig i.V.m. mit einer ¾-Mehrheit des (Gesamt-) Präsidiums beschlossen werden.

c) Änderungen der sonstigen Ordnungen (prinzipiell gem. §3 Abs. 1b)) können vom Vorstand einstimmig beschlossen werden. Dem Vorstand obliegt auch die Erarbeitung der Ordnungen.

d) Ordnungen müssen bekanntgegeben werden (Homepage der QUAD) und bedürfen der Vorstellung und nachträglichen Legitimation durch den Verbandstag.

 

II. Mitgliedschaft

 

§ 4 Mitglieder

 

1. Die Mitglieder der QUAD gliedern sich in stimmberechtigte ordentliche sowie nichtstimmberechtigte außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder (§7).

 

2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, Vereine und Landesverbände sein, deren Zweck § 2 dieser Satzung entspricht.

 

3. Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen, Vereine und Institutionen sein, die zwar nicht Sport im Sinne des § 2 der Satzung ausüben, sich jedoch zu den satzungsgemäßen Zwecken der QUAD bekennen und der Gemeinnützigkeit, wie in § 2 definiert, nicht zuwiderlaufen.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand (Präsidium). Die Aufnahme ist schriftlich und im Falle ordentlicher Mitgliedschaft unter Vorlage der Satzung des Antragstellers zu beantragen.

 

2. Tritt ein Verein dem QUAD bei, sind nicht automatisch deren Mitglieder auch Mitglieder der QUAD. Die Mitglieder müssen als natürliche Personen dem QUAD beitreten.

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft in der QUAD erlischt durch Auflösung eines Mitgliedsvereins, Austritt oder Ausschluß.

 

2. Der Austritt eines Mitgliedes muß der QUAD sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch Einschreiben mitgeteilt werden. Der Ausschluß eines Mitglieds ist - außer in den dem Verbandsgericht eingeräumten Fällen - dem Verbandstag oder dem Präsidium, das einstimmig abstimmen muss und das als Interimsurteil bis zu Beschluß des Verbandstages gilt, vorbehalten. Er kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere in folgenden Fällen, erfolgen:

 

a) wenn ein Mitglied seinen der QUAD oder einem anderen Mitglied gegenüber bestehenden wesentlichen Verpflichtungen trotz schriftlicher Fristsetzung durch den Vorstand unter Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt.

 

b) wenn durch das Verhalten des Mitgliedes erheblich gegen die Zwecke der QUAD verstoßen worden ist und/oder der Ruf oder das Ansehen der QUAD derart verletzt worden sind, daß eine weitere Zugehörigkeit unzumutbar ist.


§ 7 Ehrenmitglieder

 

Auf Antrag des Präsidiums können vom Verbandstag Personen, die sich um den Sport im Sinne des § 2 der Satzung besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie werden zu allen Verbandstagen eingeladen, nehmen jedoch an der Antragstellung und an der Beschlußfassung nicht teil.

 

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder regeln innerhalb ihrer Zuständigkeit alle mit der Förderung und Entwicklung des Sports im Sinne des § 2 der Satzung zusammenhängenden Fragen selbständig, sofern diese Fragen nicht der Beschlußfassung durch die QUAD vorbehalten sind. Die Satzungen und Ordnungen der Mitglieder dürfen der Satzung der QUAD und ihren Bestandteilen nicht widersprechen.

 

2. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge, Vorschläge und Beschwerden an die QUAD zu richten, auf Wahrung ihrer Interessen durch die QUAD und darauf, von dieser Auskünfte über die QUAD betreffende Angelegenheiten zu verlangen.

 

§ 9 Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Satzung der QUAD und ihre Bestandteile sind für die Mitglieder in ihrer jeweils gültigen Fassung verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Geltung in ihren Satzungen zu verankern.

 

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, Einzelanweisungen von Verbandsorganen zu befolgen, sofern diese nicht im Widerspruch zu der Satzung der QUAD, bzw. den damit in Übereinklang stehenden Satzungen der Mitglieder stehen, den Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit zu erbringen und den vom Verbandstag festgesetzten Beitrag fristgerecht an die QUAD abzuführen. Bei Mitgliedern, die ihren finanziellen oder sonstigen satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommen, ruhen sämtliche Mitgliedsrechte. Voraussetzung hierfür ist, daß das Präsidium mittels Einschreiben das betreffende Mitglied unter Fristsetzung zur Pflichterfüllung aufgefordert hat. Bei Nichtbefolgung wird das Ruhen der Mitgliedsrechte durch das Präsidium festgestellt.

 

3. Die Mitglieder erkennen ein Informationsrecht der Organe der QUAD an, soweit dieses Verlangen die durch das Satzungsrecht der QUAD geregelten Grenzen wahrt. Die Organe der QUAD können in diesem Rahmen Berichte von den Mitgliedern anfordern; die Mitglieder der Organe der QUAD oder von den Organen Beauftragte sind berechtigt, an Veranstaltungen der Mitglieder teilzunehmen.

 

§ 10 Beiträge und Gebühren

 

1. Die QUAD erhebt jährlich den vom Verbandstag beschlossenen Beitrag. Die Beiträge und Gebühren sind in der Gebühren- und Beitragsordnung aufgeführt. Der Beitrag ist zum 1. April des Jahres fällig.

 

2. Das Präsidium ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag zu stunden.

 

3. Die Gebühren und Sonderabgaben für Veranstaltungen setzt der Verbandstag fest. Ihm bleibt es auch vorbehalten, erforderlichenfalls zusätzliche Umlagen von den Mitgliedern anzufordern.

 

4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

IV. Organe der QUAD

 

§ 11 Organe

 

Die Organe der QUAD sind der Verbandstag und das Präsidium.

 

Verbandstag

 

§ 12 Einberufung

 

1. Die QUAD hält alle zwei Jahre einen ordentlichen Verbandstag ab.

 

2. Der Verbandstag wird von dem Präsidenten oder einem von ihm Beauftragten nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch das Präsidium unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen und Übersendung der Tagesordnung und der dazugehörenden Unterlagen. Falls durch den Verbandstag nicht bereits geschehen, bestimmt das Präsidium den Tagungsort.

 

§ 13 Zusammensetzung des Verbandstages

 

1. Der Verbandstag setzt sich aus den Mitgliedern, dem Präsidium und den - weiteren - Mitgliedern zusammen.

 

2. Das Stimmrecht ist wie folgt geregelt: Jedes Mitglied als natürliche Person hat eine Stimme, jeder Verein oder Landesverband eine Stimme.

 

3. Ein Mitglied kann eine Vollmacht an ein anderes Mitglied ausstellen. Die Vollmacht muss vor Versammlungsbeginn beim Präsidium oder Veranstaltungsleiter abgegeben werden.

 

4. Mitglieder des Verbandsgerichtes und der bestehenden Ausschüsse können an dem Verbandstag beratend, aber nicht mit eigener Stimme teilnehmen.


§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten

 

Der Verbandstag ist das oberste Organ der QUAD. Ihm steht die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten zu, soweit sie nicht durch diese Satzung und ihre Bestandteile anderen Organen oder Gremien übertragen ist. Seiner Beschlußfassung unterliegen insbesondere:

 

a) Die Wahl des Präsidiums

b) Die Wahl der Mitglieder des Verbandsgerichtes und der Ausschüsse, sofern in der Satzung selbst oder in den erlassenen Ordnungen nicht Sonderregelungen getroffen sind.

c) Die Wahl der Kassenprüfer

d) Die Entlastung des Präsidiums und der Ausschüsse

e) Die Genehmigung des Haushaltsplanes in den Jahren, in denen ein ordentlicher Verbandstag stattfindet.

f) Die Festlegung der Beiträge und Veranstalterabgaben, sowie der Grundsätze, nach denen Auslagen von Mitgliedern und Beauftragten zu ersetzen sind.

g) Satzungsänderungen (soweit nicht hinsichtlich der Ordnungen Sonderregelungen bestehen) und Erlaß von Ordnungen.

h) Die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern (im letzten Punkt vorbehaltlich der Rechte des Verbandsgerichtes)

i) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

j) Die Auflösung der QUAD und die Verwendung ihres Vermögens

 

§ 15 Anträge

 

Anträge vom Verbandstag können nur von den Organen der QUAD, den Ausschüssen und den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern eingebracht werden. Sie sind spätestens vier Wochen vor dem Verbandstag bei der QUAD-Geschäftsstelle einzureichen, und den Mitgliedern nach Ablauf dieser Frist sofort bekanntzugeben. Später eingehende Anträge dürfen nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen ist mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen. Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsantrag sind nicht zulässig.

 

§ 16 Beschlußfähigkeit

 

1. Ein satzungsgemäß einberufener Verbandstag ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel des Präsidiums sowie 10 v.H. aller Stimmen vertreten sind.

 

2. Der Verbandstag wird beschlußunfähig, sobald eine der vorgenannten Voraussetzungen wegfällt und die Beschlußunfähigkeit auf Antrag festgestellt wird. Die Feststellung der Beschlußunfähigkeit hat keine Wirkung auf vorher gefaßte Beschlüsse.

 

3. Ist der Verbandstag aufgrund von Beschlußunfähigkeit aufgelöst worden, muß ein neuer Verbandstag innerhalb von sechs Wochen stattfinden. Für die Einladung hierfür gilt eine Frist von zwei Wochen. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig; in der Einladung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen. Auf ihm dürfen nur noch die ausstehenden Tagesordnungspunkte behandelt werden.


§ 17 Tagesordnung

 

Die Tagesordnung für den ordentlichen Verbandstag muß folgende Punkte enthalten:

 

a) Eröffnung

b) Feststellung der Beschlußfähigkeit und der ordnungsgemäßen Einberufung

c) Feststellung der Stimmberechtigten und Bestimmung der Wahlprüfkommission

d) Rechenschaftsbericht des Präsidiums

e) Bericht der Kassenprüfer und Genehmigung des Haushaltsplanes

f) Entlastung

g) Neuwahl des Präsidiums sowie von Mitgliedern des Verbandsgerichtes und der Ausschüsse und der Kassenprüfer

h) Anträge auf Satzungsänderung

i) Andere Anträge

j) Bestimmung des folgenden ordentlichen Verbandstages nach Ort und Zeitpunkt.

 

§ 18: Abstimmungsregelungen und Wahlen

 

1. Zur wirksamen Beschlußfassung genügt einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden hier nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit, der Ausschluß von Mitgliedern bedarf einer Dreifünftel-Mehrheit aller anwesenden Stimmen, mindestens der absoluten Mehrheit aller Mitglieder. Bei der Beschlußfassung über Angelegenheiten, für die eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, gelten Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmzettel als Nein-Stimmen.

 

2. Die Wahlen auf dem Verbandstag sind grundsätzlich geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, so kann die Wahl durch Zuruf oder offene Abstimmung erfolgen.
Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige Vorgeschlagene gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit erlangt, so erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
Haben mehrere Vorgeschlagene gleich viele Stimmen und mehr als die übrigen Vorgeschlagenen erhalten, so erfolgt die Stichwahl zwischen ihnen.
Haben mehrere Vorgeschlagene gleich viele Stimmen und mehr als nur ein anderer Vorgeschlagener erhalten, so nehmen außer demjenigen, der die meisten Stimmen erhalten hat, auch sie an der Stichwahl teil.
Bei einer Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

 

3. Kassenprüfer und vom Verbandstag zu wählende Ausschußmitglieder und Mitglieder des Verbandsgerichtes - nicht jedoch die Vorsitzenden - können getrennt für jedes Gremium in einem schriftlichen Wahlgang gewählt werden.

 

4. Die Protokolle des Verbandstages werden vom Präsidenten, oder einem von ihm Beauftragten, und dem Protokollführer unterzeichnet.


§ 19 Öffentlichkeit

 

Die Verbandstage sind grundsätzlich öffentlich.

Die Öffentlichkeit kann durch einfache Mehrheit ausgeschlossen werden.

 

§ 20 Außerordentlicher Verbandstag

 

1. Das Präsidium kann aus wichtigem Grund einen außerordentlichen Verbandstag einberufen.
Der außerordentliche Verbandstag muß einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder Anträge auf Einberufung in gleicher Sache stellen.

 

2. Tagesordnungspunkte eines außerordentlichen Verbandstages können nur solche sein, die zu seiner Einberufung geführt haben. Ein ordnungsgemäß beantragter außerordentlicher Verbandstag muß spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Anträge stattfinden. Für die Berechnung dieser Frist ist der Tag maßgebend, an dem durch Eingang auf der QUAD-Geschäftsstelle die Zahl der zur Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages erforderlichen Anragsteller erreicht ist. Die Tagesordnung mit Anträgen ist den Mitgliedern mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen mitzuteilen. Für die Beschlußfähigkeit gelten § 16 Abs. 1 und 2.

 

Präsidium

 

§ 21 Zusammensetzung

 

1. Das Präsidium besteht aus:

 

a) Vorstand (geschäftsführendes Präsidium)

1. dem Präsidenten

2. dem Generalsekretär (Vizepräsident)

3. dem Vorstand Finanzen

 

b) Dezernate (erweitertes Präsidium)

 

2. Das Präsidium kann einstimmig verantwortliche Mitglieder oder Nichtmitglieder der QUAD ernennen oder abberufen, die sich als Beauftragte in den entsprechenden Dezernaten um speziellen Aufgabengebiete und Ressorts im Sinne der QUAD kümmern.
Die entsprechenden Dezernate stimmen sich mit den anderen Präsidiumsmitgliedern ab.
Die Dezernate haben als erweitertes Präsidium keine geschäftsführenden Funktionen.
Die Dezernate und deren Beauftragte werden in der Geschäftsordnung genannt.

 

3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums werden durch den Verbandstag für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder bleiben bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt.

 

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so wählt das verbleibende Präsidium für die Zeit bis zum nächsten Verbandstag ein Ersatzmitglied. Die gleiche Befugnis steht dem Präsidium zu, wenn auf dem Verbandstag ein Amt nicht besetzt werden kann.


5. Wird auf Vorschlag des Verbandstages oder des Präsidiums eine Person, die nicht im Präsidium ist, in ein internationales Gremium (WQF) gewählt, so hat diese Person einen Sitz mit beratender Funktion im Präsidium der QUAD. Ein Stimmrecht ist ausgeschlossen.

 

6. Unterschiedliche Dezernate können durch eine Person besetzt sein. In diesem Fall besteht dennoch nur eine Stimme pro Person.

 

§ 22 Aufgaben, Rechte und Pflichten

 

1. Das Präsidium leitet die QUAD und ist hierbei für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung oder eine der Ordnungen einem anderen Organ zugewiesen sind. Es führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung, der geltenden Ordnungen und der Beschlüsse des Verbandstages. An Beschlüsse von Fachausschüsse ist das Präsidium nicht gebunden. Sofern es von Beschlüssen der Ausschüsse abweicht, muß das Präsidium innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Begründung seiner Entscheidung dem betroffenen Ausschuß zuleiten und auf dem Verbandstag darlegen.

 

2. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, durch die die Arbeitsgebiete der einzelnen Mitglieder näher festgelegt werden.

 

3. Das Präsidium tritt bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder seinen Vertreter. Es ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und zu einer Sitzung ordnungsgemäß, d. h. schriftlich, unter Beifügung einer Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens fünf Tagen, eingeladen war. Beschlüsse des Präsidiums können - wenn nicht mehr als drei seiner Mitglieder widersprechen - auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. Das Präsidium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 23 Geschäftsführung / Vertretung

 

1. Die Führung der Verbandsgeschäfte obliegt dem geschäftsführenden Präsidium. Es besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten (Generalsekretär) und dem Vorstand Finanzen.

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretung nach außen) sind der Präsident, der Vizepräsident (Generalsekretär) und der Vorstand Finanzen.

 

3. Der Verband wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

 

§ 24 Disziplinarisches

 

Das Präsidium entscheidet über disziplinäre Verfehlungen. Alles Weitere regelt die Disziplinar- Rechts- und Verfahrensordnung, die diese Satzung ergänzt.


V. Das Verbandsgericht

 

§ 25 Rechtsordnung

 

Zur Entscheidung von Streitigkeiten wird im Bedarfsfall ein Verbandsgericht geschaffen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Die der Entscheidung des Verbandsgerichtes Unterworfenen erkennen seine Entscheidung als letztverbindlich an. Ein Wahlrecht zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und dem Schiedsgericht bleibt jedoch bestehen, sofern es sich um Rechtsstreitigkeiten der in § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) genannten Art handelt. Alles Weitere regelt die Disziplinar- Rechts- und Verfahrensordnung, die diese Satzung ergänzt.

 

VI. Kassenprüfer

§ 26 Kassenprüfung

 

1. Die Kassenführung der QUAD wird durch zwei ehrenamtliche Kassenprüfer überprüft. Diese werden vom Verbandstag auf zwei Jahre gewählt. Sie können wiedergewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Präsidiums sein.

 

2. Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung mindestens einmal jährlich und erstatten dem Präsidium und dem Verbandstag schriftlichen Bericht.

 

VII. Ausschüsse und Sonstiges

 

§ 27 Fachausschüsse

 

Verbandstag und Präsidium können Fachausschüsse und Kommissionen einrichten. Soweit ihnen im Einzelfall nicht weitergehende Funktionen übertragen werden, haben die Fachausschüsse und Kommissionen beim Verbandstag und gegenüber Präsidium beratende Funktion. Ihre Aufgabe besteht vordringlich darin, Anregungen für sachlich gebotene Änderungen und Verbesserungen aus ihrem Fachbereich an den Verbandstag oder das Präsidium heranzutragen, oder auf Anforderung von Verbandstag oder Präsidium Lösungsvorschläge zu bestimmten Problemen zu erarbeiten. Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist den Fachausschüssen von der QUAD und ihren Organen Auskunft zu erteilen.

 

§ 28 Geschäftsstelle

 

1. Das Präsidium bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben der von der QUAD unterhaltenen Geschäftsstelle. Die Einstellung von Mitarbeitern erfolgt nach Bedarf durch das Präsidium.

 

2. Die Geschäftsstelle arbeitet nach Weisung des Präsidiums, im Zweifel nach der des Präsidenten.


§ 29 Auflösung

 

1. Die Auflösung der QUAD darf nur aufgrund ordnungsgemäß bekanntgegebener Tagesordnung mit 3/4 aller Stimmen beschlossen werden.

 

2. Ein Antrag auf Auflösung kann nicht als Dringlichkeitsantrag oder als Änderungs- oder Ergänzungsantrag zu einem anderen Antrag gestellt werden.

 

3. Bei Auflösung der QUAD muß das Vermögen einer gemeinnützigen Organisation zufließen, die es unmittelbar für Zwecke der gemeinnützigen Jugendpflege zu verwenden hat.

 

§ 30 Salvatorische Klausel

 

1. Regelungen, die nicht in dieser Satzung erfasst sind, aber sinnvoller weise den Quadrathlon als Multidisziplinensportart ergänzen, werden nach mehrheitlichem Beschluss des Präsidiums subsidiär durch die Regelungen, Satzungen und Ordnungen der WQF, DKV, DTU, DSV, BDR, DLV sowie DOSB, NADA angewendet.

 

2. Sind einzelne Regelungen etwa durch Widersprüche oder Lücken ungültig, so bleibt das Regelwerk an sich davon unberührt.

 

§ 31 Inkrafttreten

 

Diese am 20. Oktober 2007 auf dem Verbandstag in Schlüchtern verabschiedete Satzung wurde in der vorliegenden Fassung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung der QUAD in das Vereinsregister in Kraft.

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Sport- und Wettkampfordnung

der Quadrathlon Allianz Deutschland (QUAD) e.V.

 

 

Präambel

 

Die Sport- und Wettkampfordnung soll mit gemeinsam eingehalten Regeln einen fairer und vergleichbaren Wettkampf ermöglich. Gleichwohl die Regeln detailliert Abläufe beschreiben, ist der jeweilige Athlet angehalten, vernünftiges und sportliches Verhalten auch außerhalb des Regelwerks zu vollziehen und nicht sog. „Lücken“ des Regelwerks zum eigenen Vorteil auszulegen.

Die Sport- und Wettkampfordnung legt in diesem Sinne verbindliche Regeln fest, die bislang erprobte Erfahrung und sinnvolle Abläufe vorgeben, ohne den Sport durch Regeln fesseln zu wollen.

 

§ 1 Grundsätze

 

1. Definitionen

 

Kampfrichter, Wettkampfrichter und Schiedsrichter sind i.d.R. synonym verwendet.

Wettkämpfer, Athlet, Sportler, Teilnehmer und dergleichen sind i.d.R. synonym verwendet.

Veranstalter, Offizieller, Organisatoren, Ausrichter sind i.d.R. synonym verwendet.

 

2. QUAD-Regelwerk

 

Diese Regeln finden für alle durch unter dem Dach der QUAD stattfindenden Wettkämpfe Anwendung.

 

3. WQF – Regelwerk

 

Für internationale Wettkämpfe sind die WQF Regeln massgeblich, die auch im QUAD überwiegend übertragen wurden.

 

4. Zweck, Ziel

 

Die QUAD zielt mit der Sport und Wettkampfordnung auf einen angemessen hohen Standart zur Durchführung gleichwertiger und zwischen den Teilnehmern fairen Wettkämpfen.

 

Die Reglungen sind unbedingt und verpflichtend für alle Wettkämpfe unterhalb der QUAD.

 

5. Anhänge und Änderungen

 

Anhänge und Ergänzungen sowie Änderungen können durch die Organe entsprechend der Satzung im Sinne des Quadrathlon-Sports durchgeführt werden.

 

Sie müssen sofort bei Inkrafttreten bekannt gemacht werden (in der Regel durch Veröffentlichung auf den entsprechenden QUAD-Internetseiten, ggf. ergänzt durch e@mail an die Mitglieder)


§ 2 Generelle Regeln für Wettkämpfe

 

1. Generelle Verantwortung des Athleten

 

a) Der Sportler und Wettkämpfer muss die Regeln der QUAD kennen und sich an die Instruktionen der Veranstalter und Wettkampfrichter halten.

 

b) Der Wettkämpfer ist grundsätzlich selbstständig für Ausrüstung gem. Der Richtlinien, Satzung und Sportordnungen verantwortlich.

 

c) Der Sportler trägt verantwortungsbewußt dafür Sorge, dass ein Wettkampf fair stattfindet.

 

d) Der Wettkämpfer folgt den Anweisungen der Veranstalter, der Wettkampfrichter und den Präsidium. Er sollte sich vor dem Wettkampf nach bestem Wissen mit dem Parcour vertraut machen, um mögliche Unfälle und Zwischenfälle möglichst zu vermeiden.

 

e) Kann der Wettkampf nicht beendet werden, ist der Sportler angehalten möglichst schnell einen Veranstalter oder anderen Offiziellen darüber zu informieren. Nach Ausstieg oder Disqualifikation muss die Startnummer (Registrierungsnummer) abgenommen werden.

 

f) Der Wettkämpfer darf zu keinem Zeitpunkt Hilfe oder Begleitung von Außenstehenden erfahren. Dies beinhaltet: Zuführung von Nahrung, Hilfsmitteln oder sonstigen Dingen, die eine Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil der anderen Teilnehmer bewirken kann.

Strafe: Disqualifikation.

 

g) Außenstehende können Ratschläge oder sonstige Informationen oder verbale Unterstützung leisten.

 

h) Außer den Athleten dürfen lediglich vom Veranstalter genehmigte Person sich in der Wechselzone aufhalten.

 

i) An Verpflegungsstellen ist es erlaubt, eigene Nahrung durch eigene Helfer gereicht zu bekommen.

 

j) Alle Athleten sind angehalten andere Wettbewerber, Kampfrichter Veranstalter und Zuschauer mit Respekt und Anstand zu behandeln.

 

2. Anti-Doping

 

Doping ist strikt und unbedingt verboten. Näheres regelt die Anti-Doping Ordnung der QUAD.

 

3. Gesundheit

 

a) Es liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Athleten dafür Sorge zu tragen, dass sein physischer, kompetenter und psychischer Zustand einen Wettkampf ohne gesundheitliche Schäden zu absolvieren imstande ist.


b) Die Organisatoren können entlang der gesamten Strecke Massage und medizinische Versorgungsleistungen anbieten anbieten. Sofern diese von der QUAD oder dem Veranstalter ermächtigt sind, können Ärzte einen Sportler aus dem Rennen nehmen, wenn es aus medizinischen-gesundheitlichen Gründen notwendig erscheint. Hierbei ist mit Augenmass zu handeln.

 

c) Bei Unfälle kann der Athleten nach eigenem Ermessen und auf eigene Verantwortung nach Erster Hilfe und medizinischer Versorgung den Wettkampf fortsetzen, sofern der Organisator oder betreuende Helfer (Ärzte, Rettungssanitäter) dem explizit widersprechen.

 

4. Generelle Regel für Veranstalter

 

a) Der Veranstalter kann aufgrund besonderer Umstände das Rennen für individuelle Sportler oder das gesamte Starterfeld abbrechen. Hierbei sind vernünftige Gründe anzuwenden, etwa wenn der Veranstalter offensichtlich erkennt, dass ein Teilnehmer nicht ausreichend für den Wettkampf präpariert ist oder problematische Wetteränderungen eintreten.

Die Maßnahme sollte nach Möglichkeit in Abstimmung mit einem Präsidiumsmitglied erfolgen.

 

b) Der Ausrichter von Quadrathlons oder assoziierter Sportarten ist als Mitglied der QUAD für den Wettkampf verantwortlich und trägt dafür Sorge, dass eine regelkonforme Veranstaltung gewährleistet ist.

 

5. Berechtigung

 

a) Alle Sportler müssen eigenverantwortlich für die Teilnahmefähigkeit an Wettbewerben sorgen.

 

b) Sportler die bei QUAD oder anderen Sport-Verbände gesperrt sind können nicht an QUAD Veranstaltungen teilnehmen.

 

6. Registrierung

 

a) Die Registrierung wird vom Veranstalter geregelt.

 

b) Bei Meisterschaften erhält der Veranstalter von der QUAD eine aktuelle Lizenzliste zur Verfügung gestellt.

 

7. Sprache / Kommunikation

 

Die offizielle Sprache ist deutsch. Empfohlen wird zudem englisch, wenn ausländische Teilnehmer am Start sind.


8. Trikots

 

a) Kaderathleten sollen bei nationalen und internationalen Meisterschaften nach Möglichkeit Nationaltrikots tragen.

 

b) Generell müssen Geschlechtsorgane und Brust durch Textilien bedeckt sein. Beim Schwimmen können Männer auf die Brustbedeckung verzichten.

 

c) Sponsorenaufdrucke und andere Nationaltrikotembleme und Namen dürfen nicht verdeckt werden.

 

9. Briefing, Wettkampfbesprechung

 

a) Eine Wettkampfbesprechung ist verpflichtend für alle Veranstalter. In dem Briefing sollen alle wesentlichen Gesichtspunkte zum ordnungsgemäßen, reibungslosen Ablauf Erwähnung finden. Insbesondere betrifft dies Streckenhinweise, Verpflegungsstellen und besondere Regelungen, die nicht in den offiziellen Regelungen als bekannt vorausgesetzt werden.

 

Die Wettkampfbesprechung sollte spätestens 1 Stunde vor Start abgeschlossen sein und kann am Vortag aber nicht früher stattfinden.

 

b) Teilnehmer, die nicht an der Wettkampfbesprechung teilnehmen sind angehalten sich die entsprechenden Informationen zu besorgen. Eine Berufung bei etwaigen Nachteilen bei Nichtteilnahme ist nicht möglich.

 

10. Zeiten, Resultate

 

a) Der Ausrichter von Wettbewerbern kann Zeitlimits für die einzelnen Disziplinen und kumulierte Zeiten festlegen. Wird zumindest eine der Fristen überschritten, so ist der Teilnehmer damit disqualifiziert.

 

b) Die Zeitmessung von Start bis Ziel ist ununterbrochen.

 

Der Veranstalter ist angehalten – sofern dies technisch und organisatorisch möglich ist – Zwischenzeiten, auch für die Wechselbereiche, zu erfassen.

 

c) Der Veranstalter ist angehalten eine Siegerehrung vorzunehmen. Die Siegerehrung kann während der laufenden Veranstaltung beginnen.

 

d) Die Ergebnisliste ist endgültig nach Ablauf der Protestfristen oder der Entscheidung nach Protesten sowie den Ergebnissen möglicher Dopingtests.

 


§ 3 Strafen

 

1. Generelle Regel

 

a) Verstöße gegen die Regeln der QUAD werden mit Ermahnungen, Sperren oder Disqualifikation vom Veranstalter in Abstimmung mit dem Präsidium der QUAD geahndet.

 

b) Wettkampfrichter müssen keine Verwarnung vor einer Disqualifikation aussprechen.

 

c) Verstöße gegen Regeln (Verbote und Gebote) können durch den Veranstalter oder Kampfrichter mit Disqualifikation geahndet werden. Eine Verwarnung kann erfolgen.

 

3.2. Ermahnu ng

 

Wettkampfrichter können Ermahnungen aussprechen, die auf faktische oder vermeintliche Regelwidrigkeiten hinweisen. Sie haben keine weitere Folge im Sinne einer Sanktion. Sie werden auch nicht aufsummiert oder festgehalten.

 

3. Verwarnung (“Gelbe Karte”)

 

Eine Verwarnung wird vom Veranstalter oder Kampfrichter ausgesprochen. Sie stellt einen dringenden Hinweis auf eine bevorstehende Disqualifikation dar. Verwarnungen führen Sanktionen entsprechend der Sportordnung nach sich.

 

4. Disqualifikation

 

a) Kampfrichter/Schiedsrichter können bei entsprechenden Verstößen, essentiellen Mißachtungen des sportlichen Verhaltens oder sonstigen schwer wiegenden Verstößen eine Disqualifikation aussprechen. Dies ist dem Athleten unmissverständlich mitzuteilen. Der Athlet hat direkt anschließend den Parcour zu verlassen oder, ohne den Wettkampf zu behindern, in die Wechselzone zu kommen.

 

b) Alle Disqualifikationen werden während oder bis spätestens 30 Minuten nach dem Rennen (Einlauf des letzten Teilnehmers oder Ende des Gesamtzeitlimits vom Veranstalter) an einer Informationswand veröffentlicht. Der betroffene Teilnehmer kann bis zu einer Sunde nach Beendigung des Rennens offiziell Protest einlegen. Der Protest muss in schriftlicher Form mit einer Kaution von 50 € erfolgen. Die Kaution wird bei Freispruch zurückerstattet.

 

5. Sperren

 

Der Verbandstag oder das Präsidium können im Rahmen Ihrer Kompetenz Sperren für Verstöße gegen die Wettkampfregeln entsprechend der gesamten Regelwerks verhängen.

 


§ 4 Schwimmen

 

1. Grundsätzliches

 

a) Der Schwimmstil ist frei wählbar.

 

b) Der Schwimmer kann Bodenkontakt haben. Es ist nicht erlaubt, Vorteile aus Boien oder Begleitboten und ähnlichem zu erlangen. Benutzt der Athlet Gegenstände zum Erholen kann der Veranstalter oder ein Kampfrichter eine Disqualifikation aussprechen.

 

c) Der Veranstalter erklärt vor dem Rennen, ob Kälteschutz erlaubt oder Pflicht ist.

 

d) Wassertemperatur

 

Bei einer Temperatur von über 21 Grad Celsius darf kein Neoprenanzug oder sonstiger Kälteschutzanzug getragen werden.

 

Bei einer Temperatur von unter 16 Grad Celsius muss ein Kälteschutzanzug getragen werden.

 

Distanzen:

- Unterhalb von 13° Grad Celsius sind Schwimmwettbewerbe nicht erlaubt.

- Unterhalb von 14° Grad Celsius darf nicht länger als 1 km und 30 Minuten geschwommen werden.

- Unterhalb von 15° Grad Celsius darf nicht länger als 2 km und 60 Minuten geschwommen werden.

- Unterhalb von 16° Grad Celsius darf nicht länger als 3 km und 90 Minuten geschwommen werden.

- Unterhalb von 17° Grad Celsius darf nicht länger als 4 km und 120 Minuten geschwommen werden.

 

Bei einer Beschränkung der Schwimmdistanz bleibt der Status einer Meisterschaft dadurch erhalten

 

d) Temperaturmessung

 

Die Wassertemperatur wird mit einem geeichten Messgerät zur Messung von Wassertemperaturen vollzogen. Die Messung muss an 3 mindestens 50 Meter voneinander entfernten Punkten erfolgen.

 

Der Verband ist angehalten Messgeräte anzuschaffen, die für die offizielle Messung dienen und dem Ausrichter am Wettkampftag zur Verfügung zu stellen.

 

e) Der Athlet bekommt zur Identifizierung eine Nummer auf den Körper aufgeschrieben. Ist wegen Kälteschutzanzügen die Nummer bedeckt, soll der Veranstalter Badekappen mit Nummern bereitstellen.


2. Ausrüstung

 

a) Der Schwimmer muss eine Badekappe tragen. Der Veranstalter kann bestimmte Badekappen vorschreiben.

 

b) Schwimmbekleidung (Minimum):

 

Männer: Undurchsichtige Bade-Hose, die die primären Geschlechtsmerkmale verdeckt.

Frauen: Undurchsichtige Badeanzüge, die primäre und sekundäre Geschlechtsmerkmale verdeckt.

 

Neoprenanzüge sind lediglich als Kälteschutz vorgesehen, nicht als Schwimmhilfe. Näheres regelt der Abschnitt Kälteschutz.

 

c) Kälteschutz

 

Als Kälteschutz sind sogenannte Neoprenanzüge unter 21° Celsius Wassertemperatur erlaubt.

Unterhalb von 16° Grad Celcius sind Kälteschutzanzüge Pflicht.

 

Neoprenkopfschutz ist erlaubt.

 

Der Neopren darf an keiner Stelle dicker als 5mm sein. Es gelten im Übrigen die Materialordnungen zum Kälteschutzanzug der WQF und der ITU (Internationale Triathlon Union).

 

d) Schwimmbrillen (sog “Goggles”) sind erlaubt.

 

3. Untersagte, verbotene Ausrüstung oder Hilfen

 

a) Jedwede künstliche Schwimmhilfen wie Paddels, Flossen, Auftriebsjacken, Neoprenhandschuhe, Neoprenschuhe, Schnochel, etc. sind verboten.

 

b) Jedwede Antriebsmotoren und technische Schwimmhilfen sind streng untersagt.

Strafe: Disqualifikation, Sperre

 

c) Im Falle von Erschöpfung und Übelkeit kann der Schwimmer kurzzeitig Erholung an einem (Begleit-) Boot in Anspruch nehmen. Die Kampfrichter oder Offiziellen können über die Fortführung des Rennens des Athleten entscheiden.

 


§ 5 Kajak / Kanuregatta

 

1. Generelle Regeln

 

Die Regatta der Disziplin Kajak (Kanu) ist als Einzelwettbewerb ohne fremde Hilfe und ohne jede Motorisierung oder sonstige Unterstützung zu absolvieren.

 

2. Bootsarten.

 

Grundsätzlich ist jede Bootsart im Kanu erlaubt (Kajak: Rennbootklassen, Abfahrtsboots, Seekajaks, Slalomboot, Tourenboote, auch Mehrsitzer, sofern allein benutzbar sowie auch Kanadierbootstypen). Es gibt keine Beschränkung in Gewicht oder Material.

 

3. Paddelarten.

 

Grundsätzlich sind alle handelsüblichen Paddel (Doppelpaddel, Stechpaddel) erlaubt. In der Paddelform und –größe gibt es keine Beschränkung (Wing-, Slalom-, Tourenpaddel und dergleichen). Die Materialklasse ist irrelevant.

 

4. Sorgfalt

 

Der Wettkämpfer hat mit der üblichen Sorgfalt auf die Funktionsfähigkeit zu achten

 

5. Beschränkungen

 

Der Veranstalter kann bis zu 4 Wochen vor einem Wettkampf eine Bootsklassenbeschränkung in Abstimmung mit dem Präsidium verhängen. (Keine Rennboote mit Steuer oder Finne).

 

6. Bootswechsel

 

Es ist dem Athleten erlaubt, während eines Rennes, sofern er dadurch keinen anderen Teilnehmer behindert und der Veranstalter dafür Raum in der Wechselzone (Kajak) bietet und zustimmt, dass Boot zu wechseln. Diese Regelung findet insbesondere Anwendung, wenn geänderte Wetterverhältnisse die zunächst gewählte Bootsart des Athleten nicht mehr individuell beherrschbar machen.

Der komplette Wechsel des Bootes muss dann zwingend ohne fremde Hilfe erfolgen. Eine Unterstützung darf in diesem Fall auch nicht beim Einstieg und dergleichen erfolgen.

 

7. Bootsnummer

 

An das Boot muss eine Start-Nummer des Athleten angebracht werden.

 


§ 6 Radfahren

 

1. Grundsätzliches

 

a) Das Radrennen wird als Einzelzeitfahren ausgeführt ohne jede Unterstützung durch Außen (Begleitung zu Fuß, mit Fahrrad oder motorisiert)

 

b) In den Wechselzonen ist Radfahren nicht erlaubt.

 

c) Auf dem gesamten Radparcour muss, sofern vom Veranstalter keine Sperrungen und damit anders lautende Regelungen möglich sind, die Straßenverkehrordnung (STVO) eingehalten werden.

 

d) Wettkämpfer müssen alle anfallenden Reparaturen während eines Wettkampfs ohne fremde Hilfe erledigen. Hier muß der Wettkämpfer alle Mittel und Werkzeuge selbst mittragen, sofern nicht durch den Veranstalter für alle Wettbewerber Mittel zur Verfügung gestellt werden. Auch Ersatzräder oder Fahrräder dürfen nicht von Außen zur Verfügung gestellt werden.

 

e) Der Sportler ist für den ordnungsgemäßen Zustand des Rades verantwortlich. Der Veranstalter kann diese Sorgfaltspflicht überprüfen und die Nichtteilnahme aussprechen, wenn er maßgebliche technische Mängel oder Regelwidrigkeiten identifiziert.

 

2. Windschattenverbot

 

a) Das Radrennen wird als Einzelzeitfahren ausgeführt. Jegliches Windschattenfahren ist strikt verboten.

 

b) Als Windschattenfahren wird verstanden, wenn ein Radfahrer in einem Korridor von 10 Meter hinter und 2 Meter seitlich hinter einem anderen Radfahrer fährt.

 

c) Zum Überholen darf der überholende Athlet nicht länger als 20 Sekunden in diesem Korridor verbleiben.

 

d) Im Übrigen sind alle Athleten dazu angehalten fair und ohne Windschatten zu fahren.

 

e) Strafen

 

I. Windschattenfahren führt zur Disqualifikation.

 

II. Bei Verdacht des Windschattenfahrens können die Wettkampfrichter bis zu 2 „gelbe Karten“ (darunter fallen auch mündliche Verwarnung) als Verwarnung verhängen. Ermahnungen ohne gelbe Karten bleiben unsanktioniert.

 

Die 1. gelbe Karte zieht 1 Minute Zeitstrafe pro 10km Radrenndistanz als Strafe mit sich.

Beispiel: Raddistanz 43 Kilometer. Bei Verdacht auf Windschattenfahren verwarnt der Wettkampfrichter den Athleten mit der „gelben Karte“. Er erhält dann 5 Minuten auf das Endergebnis der Radzeit aufgeschlagen.

 

Die 2. gelbe Karte wird analog zusätzlich mit 2 Minuten Zeitstrafe pro 10km bestraft.

Beispiel: Ein Athlet hat bei 22 Kilometern Raddistanz 2 gelbe Karten Verwarnung erhalten. Er bekommt auf die End-Radzeit 3 Minuten (erste gelbe Karte) plus weitere 6 Minuten (zweite gelbe Karte) addiert, insgesamt also 9 Minuten Strafe.

 

Eine 3. Verwarnung führt zur Disqualifikation.

 

3. Ausrüstung

 

a) Grundsätzlich ist jede Art von Fahrrad erlaubt, dass gewöhnlich als Rennrad, Einzelzeitmaschine, Mountainbike oder Tourenrad bezeichnet wird. Insbesondere sind

- Laufräder frei wählbar

- die Materialien frei wählbar

- Aerolenker erlaubt

 

Die Fahrräder müssen technisch einwandfrei sein und durch eine technische Einrichtung (GS, TÜV) genehmigt oder geprüft sein. Die Fahrsicherheit liegt in der Verantwortung des Sportlers. Gleichwohl ist der Veranstalter befugt, eine technische Prüfung vorzunehmen und Fahrräder nicht für den Wettbewerb zuzulassen.

 

Nicht erlaubt sind Sonderverwendungsfahrräder wie Kunstrad-Fahrräder, BMX-Räder, Kinderfahrräder oder Liegefahrräder und dergleichen.

 

b) Jede Motorisierung oder dem gewöhnlich Fahrbetrieb unterstützende Ausrüstung ist indes streng verboten ((Verbrennungs-) Motoren, Stützräder, etc).

 

c) Zwingend für alle Veranstaltung ist ein (Hartschalen-) Helm, der den Standards der ITU (Internationale Triathlon Union) entspricht.

Der Helm muss vor der Aufnahme bzw. dem Abstellen des Rades in der Wechselzone verschlossen werden.

 

d) Der Radfahrer muss zumindest eine Badehose und einen Brust bedeckendes Trikot tragen.

 

e) Behälter für Versorgung müssen aus unzerbrechlichem Material sein (verboten sind insbesondere Glassflaschen.

 

f) Es obliegt im Übrigen den Veranstaltern oder den Wettkampfrichtern, ungewöhnliche Ausrüstungen, die ein berechtigtes Gefährdungspotential bedeuten können oder einen möglichen Wettbewerbsvorteil ermöglichen können, zu untersagen.

 

g) Radnummer, Athletennummer: Der Wettkampfteilnehmer muss gemäß den Regeln des Veranstalters eine Nummer am Rücken tragen und/oder eine Radnummer befestigen, die eine schnelle, eindeutige und klare Identifizierung durch die Veranstalter und/oder Wettkampfrichter ermöglicht. Die Nummern werden vom Veranstalter ausgegeben.

Bei Zuwiderhandlung erfolgt nach vergeblicher Verwarnung die Disqualifikation.

 


§ 7 Laufen

 

1. Grundsätzliches

 

Beim Laufen ist jede Fortbewegung auf den Beinen ohne technische Hilfsmittel erlaubt. Insofern ist unter Laufen auch Gehen und Krabbeln erlaubt. Ferner darf der Athlet auch Stehen und Sitzen.

Eine Unterstützung durch außen stehende Helfer ist außerhalb der offiziellen Verpflegungsstellen nicht zulässig.

Insbesondere sind Begleitfahrzeuge unbedingt untersagt und führen zur Disqualifikation.

Es gelten die nach allgemeinem Verständnis herrschenden Regeln eines sportlich fairen Laufwettbewerbs.

 

2. Ausrüstung

 

a) Der Läufer darf nicht mit nacktem Oberkörper laufen.

b) Athletennummer. Der Athlet muss eine Startnummer tragen, die vorne zu platzieren ist.

 

§ 8 Wechselzone

 

1. Der Veranstalter ist für die Organisation der Wechselzone verantwortlich und zuständig.

 

2. Der Athlet darf in der Wechselzone zu keinem Zeitpunkt nackt sein. Bietet der Veranstalter eine Sicht abgetrennte Umkleidungszone kann der Athlet einen nackten Kleidungswechsel dort vornehmen.

 

§ 9 Wettkämpfe, Veranstaltungen

 

1. Lizenz

 

Grundsätzlich kann ein deutscher Staatsbürger nur als lizenzierter Starter der QUAD nationale Titel erwerben. Die Lizenz erhält ein Sportler durch persönliche Mitgliedschaft in der QUAD.

 

2. Geschlechtsklasse

 

Bei Wettkämpfen wird grundsätzlich zwischen Mann und Frau getrennt gewertet. In der Gesamtliste werden Männer und Frauen gemeinsam aufgeführt.

 

3. Altersklassen

 

a) Die Alterklassen (Abk.: AK, synonym: Age-Groupers (AG)) werden nach Geburtsjahr des Jahres des Wettkampfs eingeordnet: Wer bis zum 31.12. d.J. in dem der Wettkampf stattfindet das Alter der entsprechenden Alterklasse hat, wird in dieser Altersklasse zugeordnet.
Beispiel: Ein Wettkampf findet am 12.7.2005 statt, der Athlet wird am 31.10.2005 50 Jahre alt. Dann startet dieser Sportler in der Alterklasse Masters 50.


b) Bezeichnungen der Altersklassen und Alterszuordnungen:

 

I) Jugend: 14-16 Jahre

II) Junioren: 17–19 Jahre

III) Haupt: 20-39 Jahre

IV) Masters: ab 40 Jahre.

Masters sind in folgende weitere Altersgruppen (-klasse = AK) unterteilt:

- Masters 40 (40-44 Jahre)

- Masters 45 (45-49 Jahre)

- Masters 50 (50-54 Jahre)

- Masters 55 (55-59 Jahre)

- Masters 60 (60-64 Jahre)

- Masters 65 (65-59 Jahre)

- Senioren (70 Jahre und älter)

 

c) Sobald in einer Masters-Altersklasse bei einer 5-Jahresunterteilung innerhalb jeder Masterklasse nicht gewährleistet ist, dass dann jeweils wenigstens 3 Finisher in den Ranglisten (Platz 1-3) sind, kann der Veranstalter eine Unterteilung in dann 10-Jahresschritten bei benachbarten Alterklassen vornehmen.

Beispiel 1: Die Altersklasse Masters 50 hat 7 Teilnehmer und in der Masters 55 einen Teilnehmer, die das Rennen im Ziel beendet haben. Dann kann der Veranstalter eine Zusammenlegung dieser beiden Klassen zu Master 50 (50-59) vornehmen.
Beispiel 2: Wie oben, nur sind in der Klasse Masters 55 3 Teilnehmer erfolgreich im Ziel. Dann muss es zwingend bei der Unterteilung Masters 50 und Masters 55 bleiben.

 

4. Team Wettbewerbe (Staffeln)

 

Bei vielen Quadrathlonveranstaltungen werden auch sog "Quadrathlon-Staffeln" angeboten. Eigentlich ist dies eine Falschetikettierung, da es sich meist nicht um Staffeln aus mehreren Quadrathlons handelt, sondern um Multidisziplin-Staffeln in der Reihenfolge eines Quadrathlons: Pro Staffelteilnehmer wird nacheinander eine je eine Disziplin des Quadrathlons absolviert (analog auch der "Triathlonstaffel" oder "Zehnkampfstaffel").

Mehrkampfstaffeln "Quadrathlon" können damit aus reinen Spezialisten bestehen. Häufig vergleicht man dann die Zeit-Differenz zwischen Spezialisten-Staffeln und den Quadrathleten. Der Sinn von "Quadrathlon-Staffeln" liegt zudem im Einstiegsinitial für den (Breiten-) Sportler, der "Berührungsängste" ablegen und sich später an einem Quadrathlon versuchen kann. Zudem liegt der Vorteil in der größeren Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen sowie dem Teamspaß, gerade im Breitensportbereich. Negativ ist letztlich nur, dass die Zuschauer oft nicht erkennen (können), ob es sich einem passierenden Athleten um einen Quadrathlet oder Staffelteilnehmer handelt (insbesondere am Ende des Wettkampfs ist dies signifikant, da der Quadrathlet dann schon drei Disziplinen bestritten hat, der Läufer dagegen frisch seinen Wettbewerb beginnt). Manche Veranstalter bieten auch (individuelle) Spaß-Staffeln an, in den etwa 2er-Teams antreten können, die mit 2er Kajak paddeln und Tandem radfahren.

"Echte" Quadrathlon-Staffeln - wie es sie versuchsweise im Triathlon gibt - wurden dahingegen noch nicht durchgeführt. Statt dessen werden i.d.R. Teamwertungen aus der Addition der Einzelzeiten von Quadrathleten gebildet, die simultan den Wettkampf absolviert haben (Nationalteams, Vereinsteams, freie Teams, Mixed Teams).


5. Deutsche Meisterschaften (DM)

 

Die Deutschen Meisterschaften (DM) werden in folgenden Kategorien für Männer und Frauen ausgetragen:

Langdistanz: Haupt und Masters

Kurz- oder Mitteldistanz: Haupt und Masters

Sprintdistanz: Haupt und Masters

 

Die Deutschen Meisterschaften sollen jährlich ausgetragen werden. Die DM können über verschiedene Distanzen ausgetragen werden. Diese dürfen aber nicht an einem Wochenende stattfinden.

Die Deutschen Meisterschaften werden abweichend von §9 Abs. 3 bei den Masters grundsätzlich und zwingend in 5 Jahresschritten unterteilt, also 40-44, 45-49, etc.

 

6. Deutschland-Cup (D-Cup)

 

Der Deutschland-Cup ist eine Wettkampfserie der QUAD. Ihre Zusammensetzung und Regeln werden vom Vorstand mindest 2 Monate vor Beginn des Deutschland-Cups festgelegt und im Internet veröffentlicht.

Der Deutschland-Cup richtet sich nach den Alterkassen gem. § 9 Abs. 3

 

7. Nationalmannschaft (Kader)

 

a) Das Kader der Deutschen Nationalmannschaft wird vom Präsidium unter Leitung des Bundestrainers/Ressortverantwortlichen für Nationalmannschaft bestellt (Ausschuss Nationalmannschaft).

 

Dabei gelten insbesondere folgende Richtlinien:

Haupt : Wer bei einer internationalen Meisterschaft einen Platz unter den ersten 5 in den vergangen 2 Jahren erzielen konnte.

Masters : Wer bei einer internationalen Meisterschaft gem. der WQF-Altersklassenunterteilung einen Platz unter den ersten drei in den vergangenen 2 Jahren erzielen konnte.

Alle : Wer einen Titel oder Vizetitel in den vergangenen zwei Jahren bei nationalen Meisterschaften der QUAD erwerben konnte.

 

Darüber hinaus muss der Athlet über die sportlich-moralischen Vorraussetzungen verfügen, die Bundesrepublik Deutschland angemessen zu vertreten. Der Ausschuss kann zudem Athleten bestimmen, die im Veranstaltungsjahr gute Aussicht haben eine Medaille bei internationalen Meisterschaften zu erzielen. Ein genereller Anspruch auf Aufnahme in die Nationalmannschaft besteht nicht.

Als A-Kader (Elitekader) wird diejenige Gruppe innerhalb der Nationalmannschaft bezeichnet, die vom Bundestrainer in Abstimmung mit dem Präsidium als aussichtsreiche Anwärter für die Gesamtrangliste bis Platz 7 eingeschätzt sind. Alle anderen werden als B-Kader zusammengefasst.

Als Nationalgruppe werden alle Sportler zusammengefasst, die bei internationalen Wettkämpfen starten, aber nicht Teil der Nationalmannschaft sind.

 

b) Begriffe bei Meldungen. Bei Meldungen von internationalen Wettbewerben wird die Nationalmannschaft als „Nationalteam Germany“ o.ä. bezeichnet, die Nationale Gruppe als „National Group Germany“ o.ä.


§ 10 Definitionen und Distanzen

 

1. Definitionen

 

Quadrathlon-Wettbewerbe finden als Mehrkampf statt, bei der alle Disziplinen nacheinander und ohne zeitliche Unterbrechung absolviert werden müssen.

 

2. Distanzen

 

Die QUAD Standarddistanzen für Wettkämpfe in Deutschland sind:

 

Schwimmen

Rad

Kajak (Kanu)

Lauf

Sprint:

750 m

20 km

4 km

4 km

Olympia/Kurz/Normal:

1500m

40 km

8 km

8 km

Mittel:

2500 m

50 km

10 km

10 km

Lang:

5000 m

100 km

20 km

21 km

Ultra:

10000 m

200 km

40 km

42 km

 

Die Veranstalter können ohne zwingende Rücksprache mit dem QUAD bis zu 10% von den Vorgaben variieren, wobei darauf zu achten ist, dass die Abweichungen nicht in verschiedene Richtung weisen.

Ferner kann der Veranstalter auch beim Vorstand der QUAD Genehmigungen einholen, größere Abweichungen zuzulassen oder auch Änderungen an der Reihenfolge vorzunehmen. Bei der Deutschen Meisterschaften sind die Standarddistanzen mit Abweichung von maximal 10% zwingend erforderlich.

 

§ 11 Assoziierte Sportarten

 

1. Hydrathlon

 

Hydrathlon (auch: Aquathlon) ist als assoziierte Sportart i.S.d. Satzung §2 Abs. 4 eine Disziplin der QUAD. Sie besteht aus: Schwimmen – Laufen – Paddeln (Kajak)

 

Standarddistanzen Hydrathlon der QUAD:

 

Schwimmen

Laufen

Kajak (Kanu)

Sprint:

1000 m

5 km

5 km

Normal:

2500 m

10 km

10 km

Lang:

5000 m

20 km

20 km

 

2. Kanu-Triathlon

 

Der Kanu-Triathlon ist eine assoziierte Sportart des Quadrathlons i.S.d. des §2 Abs. 4., sofern die Wettkämpfe nicht unter das Regelwerk und die Zuständigkeit der DKV fallen. Finden Kanu-Triathlons unter dem Dach der QUAD statt, so finden die Regelungen dieser Sportordnung Anwendung (Windschattenverbot etc).

 

Standarddistanzen Kanu-Triathlon der QUAD:

 

Laufen

Rad

Kajak (Kanu)

Sprint:

5 km

20 km

5 km

Normal:

10 km

40 km

10 km

Lang:

20 km

100 km

20 km

 

3. Multisportarten: Quadrathlon plus weitere Disziplinen

 

Multisportarten die neben den Disziplinen weitere Einzelsportarten aufnehmen und die als Ausdauersportarten absolviert werden können, können unter das Dach der QUAD aufgenommen werden. Das Präsidium entwickelt gem. dem Geiste der Satzung entsprechende Distanzen und Anwendungen. U.U. kann die Sport- und Wettkampfordnung entsprechend ergänzt werden.

Die Mehrkämpfe werden nach folgender Nomenklaturregel bezeichnet „Ausdauer-(Griechische Zahl)athlon“.

 

4. Änderungen durch den Veranstalter

 

Geänderte Streckenlängen sowie Reihenfolgen können mit dem Vorstand generell abgestimmt werden.

Der Vorstand hat mehrheitlich den Wettkampfgenehmigungen zuzustimmen.

 

 

§ 11 Schlußbestimmung

 

Die Sport- und Wettkampfordnung, die Bestandteil der Satzung der QUAD ist, wurde in der vorliegenden Fassung am 20.10.2007 auf der Gründungsveranstaltung der Quadrathlon Allianz Deutschland (QUAD) beschlossen und tritt mit der Eintragung der QUAD ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

Anti-Doping Ordnung

der Quadrathlon Allianz Deutschland (QUAD)

 

Präambel

 

Doping ist in jeder Hinsicht von der QUAD gebannt.

 

Doping ist die unerlaubte Leistungsförderung, um sich insbesondere einen Wettbewerbsvorteil in Wettkämpfen gegenüber anderen Athleten zu verschaffen.

 

Doping untergräbt einen fairen Wettkampf und kann die eigene Gesundheit gefährden.

 

Die Quadrathlon Allianz Deutschland (QUAD) fördert und schützt eine gesunde und faire Sportpraxis. Doping ist damit unvereinbar. Die Anti-Doping-Ordnung (ADO) verteidigt die berechtigte Erwartung jedes Athleten, an dopingfreien Wettkämpfen teilzunehmen, zugleich zeigt sie die Sanktionen und Folgen auf, die schon der Versuch von Doping zur Folge hat.

Die QUAD wird ihrer Anti-Doping-Arbeit stets eine beste Praxis nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und der international anerkannten Praxis der NADA und WADA im Rahmen seiner finanziellen und sonstigen Möglichkeiten zugrunde legen.

 

Eid gegen Doping

 

Jeder lizensierte Sportler und Mitglied des QUAD erklärt sich zu folgendem Eid, der der freiwilligen Aktion „cleanrace“ entnommen ist.

 

1. Ich erkläre, die Bekämpfung von Doping aktiv zu unterstützen.

2. Als Athlet/Athletin will ich meine sportlichen Ziele mit intelligentem Training, gesunder Ernährung und entsprechendem Lebensstil erreichen.

3. Ich respektiere die sportlichen Regeln meiner Sportart und gelobe, im Wettkampf fair zu handeln.

4. Ich kultiviere den Sport im ursprünglichen Sinne und bemühe mich, mit meiner sauberen Einstellung zum Sport Vorbild für meine Mitmenschen zu sein.

5. Ich werde nach meinen Möglichkeiten mein Umfeld über die gesundheitlichen Risiken des Dopings aufklären.

6. Wenn ich einen Dopingfall in meiner Umgebung wahrnehme, versuche ich, demjenigen/derjenigen die negativen Seiten von Doping aufzuzeigen.

 

Auf der Seite Internetseite cleanrace.de kann man zudem freiwillig diesen Eid öffentlich machen.

 

 

Grundlagen

 

§ 1 Definition des Doping

 

(1) Doping liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer der von der QUAD vertretenen Sportarten Substanzen mit verbotenen Wirkstoffen oder verbotene Methoden oder Techniken angewandt werden oder ihre Anwendung zugelassen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob eine verbotene Substanz, Technik oder Methode Wirksamkeit entfaltet hat.

 

(2) Verbotene Substanzen und verbotene Methoden ergeben sich aus den international anerkannten Regeln der World Anti Doping Agency (WADA) und den national geltenden Bestimmungen der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA). Diese Regeln sind von allen Sportlerinnen und Sportlern und den sonstigen für die Sportausübung Verantwortlichen zu beachten.

Internet-Veröffentlichungen werden erfolgen. Die Bestimmungen im „Anti-Doping-Regelwerk“ der Nationalen Anti-Doping-Agentur – NADA-Code – einschließlich der Anhänge 1 (Begriffsbestimmungen), 2 (Durchführung der 2 Trainingskontrollen), 3 Durchführung der Wettkampfkontrollen, 4 (Untersuchung eines möglichen Fehlverhaltens des Athleten), 5 (Besondere Vorschriften für Athleten mit Behinderungen), 6 (Entnahme von Blutproben) und 7 (Entnahme von Urinproben) sind Bestandteil dieser Ordnung; im Zweifel gehen sie abweichenden Bestimmungen in den nachfolgenden Vorschriften vor. §. 16 bleibt unberührt. Die verbotenen Wirkstoffe und Methoden ergeben sich aus der Liste, die die NADA veröffentlicht.“

 

(3) Jede Art von Doping i. S. d. Abs. 1 und 2 ist verboten. Jeder Sportler und jede Sportlerin ist insoweit in der persönlichen Verantwortung. Diese Verantwortung wird in keinem Fall durch Verursachungsbeiträge anderer Personen oder Stellen in Frage gestellt. Das Gleiche gilt für Trainer, Ärzte oder andere Hilfsperson auf der Grundlage der von der QUAD erteilten Betreuerpässe.

 

§ 2 Geltungsbereich der Anti-Doping-Regeln

 

(1) Die Bestimmungen dieser Ordnung gelten insbesondere für alle Inhaber eines QUAD-Startpasses, einer Tageslizenz oder einer Trainer- oder Betreuererlaubnis der QUAD, die an Trainingsmaßnahmen oder Wettkampfveranstaltungen der QUAD teilnehmen bzw. Teilnehmer betreuen. Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen, die von anderen Ausrichtern oder Organisationen durchgeführt werden.

 

(2) Die Vereine und Veranstalter sind für die effektive Durchführung von Dopingkontrollen bei Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen in ihrem Bereich verantwortlich.

 

(3) Die Anwendung der Bestimmungen dieser Ordnung ist mit Veranstaltern oder Ausrichtern mit mindestens gleich hohem Schutzniveau zu vereinbaren.

 

(4) Athletinnen oder Athleten im Bundes- oder Landeskader sowie Trainer und vertraglich für die QUAD im Sportbereich tätige Personen haben die Verbindlichkeit dieser Ordnung schriftlich anzuerkennen und zugleich ihrer Teilnahme an – auch unangemeldeten – Kontrollen schriftlich zuzustimmen.

 

(5) Die Bestimmungen dieser Ordnung sind von den QUAD-Mitgliedern strikt zu beachten; in Fällen von Unklarheiten hat sich jeder unaufgefordert um Klärung zu bemühen. Verhängte Sanktionen gelten auch bei Wettkämpfen anderer Mitgliedsverbände der WQF. Sie werden dem entsprechend international bekanntgegeben.


§ 3 Informationsobliegenheit

 

Athletinnen und Athleten sowie alle Verantwortlichen im Sport-, Trainings- und Mannschaftsbereich haben sich über den aktuellen Stand der Anti-Doping-Regelungen unaufgefordert und vollständig zu informieren. Die QUAD teilt dazu auf schriftliche Anfrage die Veröffentlichungsquellen (z. B. Internetadressen) mit. Diese werden auch auf der Internetseite der QUAD angegeben.

 

 

Pflichten und Rechtsfolgen

 

 

§ 4 Pflicht zur Verfolgung von Dopingverstößen

 

1. Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Ordnung und der Regelwerke, auf die diese Ordnung verweist (insbesondere der WADA und der NADA) wird sanktioniert. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum.

 

2. Soweit die für Verstöße Verantwortlichen oder Mitverantwortlichen nicht der Zuständigkeit der QUAD unterfallen, kann die QUAD

- die jeweils zuständigen (Sport-)Verbände im nationalen oder internationalen Bereich unterrichten,

- evtl. bestehende Verträge mit den verantwortlichen Personen oder Stellen kündigen.

 

Weitere geeignete Maßnahmen zur Verfolgung der Verstöße und zum Schutz vor weiteren Verstößen bleiben vorbehalten.

 

§ 5 Persönliche Verantwortlichkeit von Athleten

 

1. Bei ärztlichen Behandlungen hat der Sportler oder die Sportlerin den behandelnden Arzt darauf hinzuweisen, dass bei der Einnahme von Medikamenten die Antidopingregeln zu beachten sind.

 

2. Ein in anderen Sportarten oder im Zuständigkeitsbereich anderer Sportverbände eingeleitetes Verfahren wegen des Verdachts auf einen Dopingverstoß muss auch dann, wenn jenes Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, unaufgefordert und unverzüglich dem Antidoping-Beauftragten der QUAD mitgeteilt werden.

 

3. Jedes Mitglied eines QUAD-Kaders ist – sofern es eine sozialabgabenpflichtiges (monatliches) Einkommen bezieht, dass wenigstens der niedrigsten Tarifgruppe für den Dienstleistungsbereich, die durch die Gewerkschaft VERDI vertreten wird, entspricht, und in diesem Sinne als Profiathlet bezeichnet wird - verpflichtet, der Bundesgeschäftsstelle die Trainingsorte und -zeiten sowie den neuen Aufenthaltsort schriftlich mitzuteilen, wenn es den Wohnsitz, der der QUAD gemeldet wurde, für drei Tage oder mehr verlassen möchte. In der Mitteilung ist die Dauer der Abwesenheit sowie die Adresse anzugeben, unter der die Athletin oder der Athlet anzutreffen ist. Sie muss bei Inlandsaufenthalten vor Reiseantritt und bei Auslandsaufenthalten zehn Tage vor Reiseantritt dem Antidoping-Referat des QUAD zugehen.

Bei begründetem Verdacht kann der Vorstand auch Nachweise von Amateuren verlangen.


§ 6 Persönliche Verantwortlichkeit von Trainern, Betreuern etc.

 

1. Trainer, Mannschaftsbetreuer, -ärzte und sonstige Hilfspersonen von Athletinnen oder Athleten sind verpflichtet, das Ziel eines dopingfreien Sports uneingeschränkt zu fördern. Sie sollen regelmäßig an Informations- und Fortbildungsveranstaltungen zur Dopingbekämpfung teilnehmen.

 

2. Bei Dopingkontrollen sind die in Abs. 1 genannten Personen zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet.

 

§ 7 Verstöße gegen Sperren und Mitwirkungspflichten

 

1. Als Dopingverstöße gelten auch die Missachtung von Sperrzeiten oder Suspendierungen und vergleichbare Rechtsfolgen. Verstöße dieser Art werden nach Maßgabe des § 9 geahndet.

 

2. Gegen diese Ordnung verstößt auch, wer

 

a) im Zusammenhang mit den von der QUAD vertretenen Sportarten verbotene Substanzen beschafft, besitzt oder verbreitet oder verbotene Techniken verbreitet oder ihre Anwendung anbietet.

b) als Athletin oder Athlet oder deren/dessen Hilfsperson

- eine ordnungsgemäße, auch nicht zuvor angemeldete Dopingkontrolle oder Probenahme seitens hierzu berechtigter Personen auch außerhalb eines Wettkampfs (z. B. während einer Trainingsmaßnahme) verweigert oder einer Probenahme unentschuldigt fernbleibt; Entschuldigungsgründe werden streng geprüft; sie sind unverzüglich und solide nachzuweisen, andernfalls ist ein unentschuldigtes Fernbleiben anzunehmen.

- das Verfahren einer Dopingkontrolle behindert oder verzögert; dem gleichgestellt ist die Manipulation der Kontrolle oder von Proben,

- eine Meldepflicht (§ 5 Abs. 3) trotz vorausgegangener Verwarnung nicht beachtet,

- Verfahren wegen Dopingverdachts oder festgestellte Dopingverstöße aus dem Bereich anderer nationaler, ausländischer oder internationaler Sportverbände nicht meldet oder

- an dem Verfahren nach dieser Ordnung trotz Abmahnung nicht hinreichend mitwirkt.

c) als Verantwortlicher der QUAD es unterlässt, dass Verpflichtungen i.S.d. §. 2 Abs. 3 weitergegeben werden;

d) im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach dieser Ordnung gegen die Vertraulichkeit des Verfahrens verstößt.

In den vorstehenden Fällen sind auch Anstiftung oder Beihilfe oder der Versuch verboten. Buchst. d) gilt nicht für die nicht-namentliche Presseinformation nach positiver A-Probe und die namentliche Presseinformation nach positiver B-Probe, einem Verzicht auf die B-Probe oder vergleichbarem Verfahrensstand.

 

3. Im Fall des Abs. 2 Buchst. c und d wird das Verbandsgericht auf Antrag tätig. Es kann eine Ermahnung sowie die Empfehlung an das Präsidium aussprechen, die betroffene Person von ihren Aufgaben zu entbinden.


§ 8 Suspendierung

 

1. Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen diese Ordnung, wird der oder die Verantwortliche unverzüglich schriftlich benachrichtigt. Mit dem Zugang dieser Benachrichtigung (Art. 25 Abs. 4) ruhen mit sofortiger Wirkung alle Rechte zum Start bei Wettkämpfen oder zur Teilnahme an Trainingsmaßnahmen oder zur Betreuung von Athleten (Suspendierung). Über diese Wirkung muss der oder die Betroffene schriftlich informiert werden.

 

2. Der Verdacht eines Dopingverstoßes ist stets gegeben, wenn der oder die Betroffene auf frischer Tat angetroffen wird oder das positive Ergebnis einer A-Probe vorliegt.

 

3. Ergibt sich ein Tatverdacht bei einem Wettkampf, wird eine Disqualifikation der Athletin oder des Athleten für den Fall der Bestätigung des Tatverdachts angekündigt.

 

4. Für alle im Zeitraum zwischen der Dopingkontrolle und der Benachrichtigung nach Abs. 1 erbrachten Leistungen wird vorläufig die Disqualifikation und die Anullierung der Wettkampfergebnisse ausgesprochen.

 

§ 9 Sanktionen

 

1. Sanktionen können bei schuldhaften Verstößen nur von den nach dieser Ordnung zuständigen Organen verhängt werden.

 

2. Verstöße können folgende Sanktionen nach sich ziehen:

 

a) Verwarnung

b) Geldbuße

c) Ungültigkeit von Wettkampfergebnissen;

d) Sperre der Athletin oder des Athleten bzw. Entzug der Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Trainer, Mannschaftsarzt oder sonstige Hilfsperson, jeweils für eine bestimmte Dauer;

e) Aberkennung von Preisgeldern und Titeln oder Medaillen;

 

Die in Satz 1 genannten Folgen können auch im Fall eines Versuchs verhängt werden.

Die Sanktionen werden – einzeln oder nebeneinander - bei Vorsatz und Fahrlässigkeit verhängt. Liegen ordnungsgemäß erhobene objektive Befunde vor (z. B. Laborwerte), ist in der Regel von einem schuldhaften Verhalten des oder der Betroffenen auszugehen.

 

3. Bei Anwendung verbotener Wirkstoffe bzw. Methoden oder dem Versuch einer solchen Anwendung oder dem Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs (bzw. Metaboliten) in einer Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsprobe wird beim ersten Verstoß in der Regel eine 4-jährige Sperre, beim zweiten Verstoß eine längere Sperre bis hin zu einer i.d.R. lebenslangen Sperre verhängt.

 

Die Dauer einer Sperre richtet sich nach dem Maß der Pflichtwidrigkeit sowie der Zahl und dem Gewicht der einzelnen Verstöße unter Berücksichtigung des Anti-Doping- Regelwerks der NADA ( Ziff. 10 – "Sanctions on Individuals" - insbesondere 10.3 - 10.6 “ (10.2) Except for the specified substances in Art. 10.3, the period of Ineligibilty imposed for a violation ... shall be: First violation: two years' Ineligibility. Second violation Lifetime Ineligibility. ... (10.3) The Prohibited List may identify specified substances which are particularly susceptive to unintentional anti-doping rules violations because of their general availability in medicinal products or which are less likely to be abused as doping agents. Where an Athlete can establish that the Use of such a specified substance was not intended to enhance sport perfomance, the period of Ineligibility ... shall be replaced with the following: First violation: At a minimum, a warning and reprimand and no period of Ineligibility from future Events, and, at a maximum, one (1) year's Ineligibiliy. Second Violation: Two (2) years' Ineligibility. Third violation: Lifetime Ineligibility. ... (10.4) - (10.6) ..." )

 

Soweit der Dopingverstoß auf Fahrlässigkeit beruht, ist die Bemessung der Sperrzeit vom Grad der Fahrlässigkeit abhängig. Ein Irrtum über ein Dopingverbot ist nur zu berücksichtigen, soweit dieser Irrtum trotz zumutbarer Beachtung der Pflicht gem. § 3 Abs. 2 als entschuldbar erscheint.

Das weitere Verhalten des Betroffenen und die Wirkung des festgestellten Verstoßes auf andere sind angemessen zu berücksichtigen.

 

4. Für Trainer, Ärzte etc. gilt Abs. 3 entsprechend.

 

5. Wird ein Startverbot (z. B. infolge Suspendierung) missachtet, wird dies - neben einem festgestellten Dopingverstoß - mit einer zusätzlichen Wettkampfsperre von einem Jahr geahndet. Diese Wettkampfsperre beginnt mit jeder unberechtigten Teilnahme von neuem zu laufen.

 

6. Verstöße gegen § 7 Abs. 2 Buchst. a sind nach Abs. 3 zu ahnden. Erstmalige Verstöße i. S. d. § 7 Abs. 2 Buchst. b führen zu einer Verwarnung, im Wiederholungsfall können die übrigen in Abs. 3 bestimmten Rechtsfolgen verhängt werden.

 

7. Dopingverstöße haben die Ungültigkeit aller nationalen und internationalen Wettkampfergebnisse seit dem Beginn der Wirksamkeit einer Suspendierung (im Regelfall Abnahme der Probe) zur Folge.

 

Infolge der Ungültigkeit der Wettkampfergebnisse werden die von der QUAD zuerkannten Preisgelder aberkannt und sind zurückzuzahlen. Von einer Rückforderung kann ausnahmsweise ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese eine außergewöhnliche persönliche Härte zur Folge hätte; zuvor sind Ratenzahlungsregelungen zu prüfen. Die Entscheidung trifft das Präsidium.

 

8. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag der Entscheidung darüber; die Zeit seit der Suspendierung wird angerechnet. Athletinnen und Athleten dürfen im QUAD-Bereich für die Dauer der Sperre auch nicht als Trainerin oder Trainer tätig werden.

 

9. Eine Geldbuße kann neben anderen Sanktionen verhängt werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 50 und höchstens 2.000 Euro. Die Verhängung einer Geldbuße hat - unmittelbar - die Wirkung einer Suspendierung; diese dauert an, bis die Geldbuße vollständig bezahlt ist oder eine Ratenzahlung oder Stundung bewilligt wird.

 

10. Von einer Sanktion kann abgesehen werden, wenn

 

a) die Athletin oder der Athlet die maßgeblichen Tatsachen vor dem Training oder Wettkampf - unter Vorlage einer Ausnahmegenehmigung nach den Richtlinien des WADA-Codes (International Standard for Therapeutical Use Exemtions – TUE -) oder eines gleichwertigen Dokuments - angezeigt hat,

b) die medizinische Notwendigkeit der zugeführten Substanz oder angewandten Technik oder Methode ärztlich zu begründen ist und vom Antidoping-Beauftragten der QUAD anerkannt wird.

 

11. Das Präsidium der QUAD kann Sanktionen nach Einholung einer Stellungnahme der Antidopingkommission und des Antidopingbeauftragten – auch nachträglich – abmildern, wenn der oder die Betroffene zur Aufklärung des Sachverhalts maßgeblich beiträgt und sein weiteres Verhalten eine Abmilderung rechtfertigt.

 

§ 10 Mannschaften und Teams

 

Die Folgen von Dopingverstößen einzelner Mannschafts- oder Teammitglieder für die Wertung des Mannschafts- oder Teamergebnisses bestimmen sich nach der Sportordnung.

 

§ 11 Weitere Folgen für Vereine und Ausrichter

 

1. Werden im Bereich von Veranstaltungen oder Vereinen unzureichende Antidoping-Kontrollen im Rahmen deren Möglichkeiten durchgeführt, ergeht eine schriftliche Abmahnung durch den Antidoping-Beauftragten der QUAD.

 

2. Für Veranstalter oder Ausrichter, die in Zusammenarbeit mit der QUAD Sportveranstaltungen in den von der QUAD betreuten Sportarten durchführen, gilt Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach schriftlicher Abmahnung eine erneute Beauftragung nicht mehr zulässig ist.

 

 

Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kooperation

 

 

§ 12 Vereine

 

Jeder Betroffene und jeder örtliche Verein kann sich in Antidoping-Fragen unmittelbar an den Antidoping-Beauftragten der QUAD wenden.

 

§ 13 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

 

Die QUAD arbeitet zur ständigen Verbesserung und Weiterentwicklung ihrer Antidoping-Arbeit mit der NADA, dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) sowie mit der WQF zusammen.

 


Durchsetzung der Antidoping-Ordnung

 

 

§ 14 Verbindlichkeit der Antidoping-Ordnung

 

1. Mit jeder Ausgabe eines Startpasses oder eines Trainer-, Betreuer- oder ähnlichen Ausweises wird die Verpflichtung begründet, die Bestimmungen dieser Ordnung zu beachten.

 

2. Die mit der Durchführung einzelner Veranstaltungen beauftragten Ausrichter werden durch schriftliche Vereinbarung verpflichtet, die Verpflichtung zur Beachtung dieser Ordnung an die teilnehmenden Athletinnen und Athleten und ihre Betreuungspersonen weiterzugeben.

 

3. Weitergehende internationale Antidoping-Vorschriften bleiben unberührt.

 

§ 15 Überwachung

 

Der QUAD-Antidoping-Beauftragte (ADB; vgl. § 18) überwacht und fördert die Anwendung dieser Ordnung. Er hat darüber dem Verbandstag und dem Präsidenten zu berichten. In regelmäßigen Abständen kann er einen Bericht über die Antidopingarbeit in den Vereinen verlangen.

 

§ 16 Auslegungsregel

 

Die Bestimmungen dieser Ordnung sind im Sinne eines möglichst effektiven Schutzes gegen Dopingverstöße und eines hohen Schutzniveaus auszulegen. Keine Bestimmung dieser Ordnung darf so ausgelegt werden, dass sie den internationalen Antidoping-Anforderungen der WADA, des IOC und der internationalen Verbände (WQF, EQF) und der NADA widerspricht.

 

 

Zuständigkeiten und Verfahrensablauf

 

 

§ 17 Bundesverband

 

1. Die QUAD ist zur Durchführung dieser Ordnung für alle Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfe auf Bundesebene, auch mit internationaler Beteiligung zuständig.

 

2. Die Mitglieder informieren die QUAD unverzüglich über jedes in ihrem Bereich eingeleitete Verfahren und über festgestellte positive Probenbefunde.


§ 18 Antidoping-Beauftragter (ADB)

 

1. Die Antidopingarbeit der QUAD wird von einem Antidoping-Beauftragten (ADB) organisiert und koordiniert. Dieser wird vom QUAD-Präsidium bestellt; er kann jederzeit abberufen werden.

 

2. Der ADB ist in Antidoping-Angelegenheiten nicht weisungsgebunden. Er hat das Recht der Teilnahme an Präsidiumssitzungen. Er arbeitet in Antidoping-Angelegenheiten eng mit den Landesverbänden zusammen.

 

§ 19 Antidoping-Kommission (ADK)

 

1. Für die Verfolgung von Antidoping-Verstößen und die Entscheidung über Suspendierungen und Sanktionen ist die Antidoping-Kommission (ADK) zuständig. Diese wird vom Präsidium der QUAD bestellt; sie besteht aus drei Personen. Der ADK sollen ein Jurist und ein Mediziner oder Pharmakologe angehören. Die Bestellung endet mit der Bestellung einer neuen ADK durch das Präsidium. Während eines anhängigen Verfahrens ist die Bestellung einer neuen ADK für dieses Verfahren unzulässig.

 

2. Das Präsidium der QUAD bestimmt zugleich mit der Entscheidung nach Abs. 1 den Vorsitz der ADK und bestellt bis zu drei Ersatzmitglieder, die im Falle der Verhinderung oder des Ausfalls eines ADK-Mitglieds tätig werden. Die Ersatzmitglieder rücken in der vom Präsidium festgelegten Reihenfolge nach und bleiben bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens im Amt.

 

§ 20 Verfahren der Antidoping-Kommission (ADK)

 

1. Die ADK und ihre Mitglieder sind unabhängig und keinerlei Weisungen unterworfen. Das Verfahren ist vertraulich und grundsätzlich nicht öffentlich.

 

2. Die ADK kann die Entscheidung durch Beschluss nach Anhörung des Betroffenen dem oder der Vorsitzenden übertragen. Die Übertragung kann rückgängig gemacht werden.

 

§ 21 Pflicht zur Information der ADK

 

1. Anhaltspunkte über einen möglichen Verstoß gegen diese Ordnung sind dem Vorsitzenden der ADK unverzüglich und streng vertraulich mitzuteilen. Dabei sollen die Namen und Adressen der betroffenen Person(en) und ggf. von Zeugen, Zeit und Ort der Feststellungen, Probennahmen und vorliegende Analyseergebnisse angegeben werden.

 

2. Abs. 1 gilt entsprechend für positive Kontrollergebnisse anderer, auch internationaler Sportverbände oder Sportorganisationen.


§ 22 Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

 

1. Bestehen Hinweise auf einen Dopingverstoß, ist sofort ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Im Fall eines positiven Ergebnisses der A-Probe oder des § 20 Abs. 2 wird die WQF informiert. Gleichzeitig sind in diesem Fall die Voraussetzungen einer Suspendierung (§ 8 Abs. 1) erfüllt.

 

2. Der Athlet hat sich zu den Verdachtsgründen innerhalb von 8 Kalendertagen nach Zugang der Benachrichtigung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens schriftlich zu äußern. Er kann innerhalb dieser Frist die Untersuchung der B-Probe verlangen. Die Frist kann durch Beschluss der ADK nach Anhörung des Athleten auf minimal drei Kalendertage abgekürzt oder auf maximal 20 Kalendertage verlängert werden. Auf Wunsch kann sich der Betroffene mündlich äußern; darüber wird ein Protokoll gefertigt, das auch der Betroffene unterschreibt.

 

3. Ist die Frist nach Abs. 2 ohne Äußerung abgelaufen, gilt die A-Probe als anerkannt.

 

4. Der Vorsitzende der ADK prüft nach Eingang der Äußerung (Abs. 2), ob Anlass zur Aufhebung der Suspendierung besteht; ggf. hat er unverzüglich die Entscheidung der ADK darüber herbeizuführen.

 

5. Der oder die Betroffene kann eine Aufhebung der Suspendierung, der Disqualifikation oder der Aussetzung der Berechtigung zur Tätigkeit als Trainer oder sonstige Hilfsperson durch die ADK beantragen; die Antragsfrist beträgt fünf Kalendertage ab Bekanntgabe der Suspendierung. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

 

6. Die Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 5 soll beschleunigt erfolgen; sie erfolgt nach Maßgabe einer summarischen Prüfung der Einwände gegen die vorliegenden Verdachtsgründe. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Wird der Antrag abgelehnt, kann ein neuer Antrag nur auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden.

 

7. Wird eine Untersuchung der B-Probe verlangt (Abs. 3), soll diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Untersuchungsverlangens durchgeführt werden. Den Untersuchungstermin bestimmt der Vorsitzende der ADK, ebenso, ob ein neutraler Zeuge dabei anwesend sein soll. Der oder dem Betroffenen oder dessen/deren Vertreter ist Gelegenheit zur Anwesenheit bei der Probenöffnung zu geben. Nach Vorlage des Ergebnisses der B-Probe hat der Athlet Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme; die ADK kann dafür eine Frist setzen.

 

§ 23 Ermittlungen

 

Die Tatsachenermittlung erfolgt von Amts wegen. An Beweisanträge der oder des Betroffenen ist die ADK nicht gebunden. Sie kann weitere Beweiserhebungen anordnen, wenn diese zur Aufklärung des Tatverdachts erforderlich sind.

Wird die Sachaufklärung vereitelt oder erschwert, kann dies zu Lasten des oder der Betroffenen gewertet werden.


§ 24 Einstellung des Ermittlungsverfahrens

 

Die ADK stellt das Ermittlungsverfahren ein und hebt die Suspendierung auf, wenn ein schuldhafter Verstoß des Betroffenen nicht nachweisbar erscheint. Dies wird dem Betroffenen und dem ADB unverzüglich mitgeteilt.

 

§ 25 Allgemeine Verfahrensregeln

 

1. Verfahrenshandlungen sind schriftlich vorzunehmen. Nicht fristgebundene Erklärungen können per e@mail an die von der ADK angegebene Adresse erfolgen; das Risiko der richtigen Übermittlung der Erklärung trägt der jeweilige Absender.

 

2. Der Schriftverkehr mit der ADK ist über die Bundesgeschäftsstelle der QUAD zu führen.

 

3. Der oder die Betroffene hat das Recht, sich auf eigene Kosten durch einen Rechtsanwalt oder einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Er oder sie ist auf schriftliches Verlangen persönlich zu hören.

 

4. Mitteilungen an den/die Betroffene/n gelten mit dem dritten Tag nach Absendung aus der QUAD-Geschäftsstelle als zugegangen. Zustellungen nach dieser Ordnung sind durch Einschreiben mit Rückschein vorzunehmen. Als Zustellungsdatum gilt das auf dem Einschreibe-Rückschein angegebene Datum. Hat der oder die Betroffene im Inland keine Zustellanschrift oder keinen Zustellungsbevollmächtigten, wird die Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung auf der QUAD-Homepage ersetzt, dass das zuzustellende Schriftstück über das Internet angefordert werden kann; in diesem Fall gilt die Zustellung mit dem zehnten Tag nach der Bekanntmachung als bewirkt.

 

5. Für die gegenüber der QUAD einzuhaltenden Fristen ist der Eingang bei der Bundesgeschäftsstelle der QUAD maßgebend. Die Fristberechnung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordung (ZPO) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Unter den Voraussetzungen des § 233 ZPO kann Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt werden.

 

6. Akteneinsicht kann erst nach Abschluss der Ermittlungen beansprucht werden.

 

7. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften sind nur beachtlich, wenn sie geeignet sind, ernsthafte Zweifel am Analyseergebnis oder an sonstigen den Tatverdacht stützenden oder widerlegenden Beweismitteln zu begründen. Solche Verstöße sind innerhalb von drei Kalendertagen nach Kenntniserlangung zu rügen; unterbleibt dies, verliert der ADB oder die oder der Betroffene für das gesamte weitere Verfahren dieses Rügerecht. Auf diese Folge soll zu Beginn des Verfahrens hingewiesen werden.

 

§ 26 Entscheidungen anderer Verbände

 

Die wegen eines Dopingverstoßes im Sinne dieser Ordnung ergehende Entscheidung eines anderen Sportverbandes gilt auch für den Bereich der QUAD, sofern der andere Sportverband dem Standard des Anti-Doping-Regelwerkes der NADA entsprochen hat. Der Betroffene erhält dazu auf Verlangen einen schriftlichen Bescheid des Antidoping-Beauftragten (§ 18). Dagegen kann mündliche Verhandlung entsprechend § 26 beantragt werden. Für das weitere Verfahren gelten § 27-29.


§ 27 Mündliche Verhandlung

 

1. Bei hinreichendem Verdacht eines Dopingverstoßes bestimmt die oder der Vorsitzende der ADK unverzüglich einen Termin und den Ort, an dem die ADK den oder die verantwortliche(n) Persone(n) anhört, es sei denn, darauf wird schriftlich verzichtet. In diesem Fall bestimmt die oder der Vorsitzende nach Abschluss der Beweisaufnahme unverzüglich einen Termin zur Entscheidung. Präsidium und Athlet sind über den Termin formlos zu informieren.

 

2. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung muss den Verfahrensbeteiligten mindestens zwei Wochen vor der Anhörung zugehen; die Frist kann mit Einverständnis des Betroffenen abgekürzt werden. In der Ladung ist anzugeben, ob und ggf. welche Zeugen oder Sachverständige gehört werden sollen. Über Terminänderungen wird entsprechend § 227 ZPO entschieden.

 

3. Der oder die Vorsitzende der ADK kann den/die Betroffene/n schriftlich auffordern, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Tatsachen anzugeben oder die Beweismittel zu bezeichnen, deren Berücksichtigung für erforderlich gehalten wird. Nach Ablauf der Frist angegebene Tatsachen oder Beweismittel können von der ADK als verspätet zurückgewiesen werden; auf diese Folge ist in der Aufforderung nach Satz 1 hinzuweisen.

 

4. Für die Beweisaufnahme gelten die Bestimmungen der ZPO entsprechend. Beweiserhebungen können durch ausdrücklichen Beschluss der ADK von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden.

 

5. Die mündliche Verhandlung der ADK ist nicht öffentlich. Die Mitglieder des QUAD-Präsidiums haben das Recht der Anwesenheit.

 

§ 28 Entscheidung

 

1. Nach Abschluss der Beweisaufnahme ist unverzüglich eine Entscheidung zu fällen, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Wochen seit Schluss der letzten mündlichen Anhörung.

 

2. Die ADK entscheidet nach Anhörung des oder der Betroffenen auch über die Anerkennung von im Ausland festgestellten Dopingverstößen sowie darüber, ob und inwieweit die im Ausland verhängten Sanktionen auch im QUAD-Bereich gelten. Sofern diese nicht gelten sollen, ist über Sanktionen nach dieser Ordnung zu entscheiden.

 

3. Die ADK kann durch Beschluss zu jedem Zeitpunkt des Entscheidungsverfahrens vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die sie in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält.

 

4. Die Entscheidung der ADK wird schriftlich abgefasst, begründet und dem oder der Betroffenen, dem ADB und dem Präsidium zugestellt. Der oder die Betroffene kann auf schriftliche Gründe verzichten. Die Entscheidung ist von dem Vorsitzenden der ADK zu unterschreiben.


§ 29 Kosten

 

1. Die Kosten des Verfahrens der ADK trägt im Falle einer Sanktion der oder die Betroffene; die ADK kann nach billigem Ermessen eine abweichende Kostenentscheidung treffen.

 

2. Als Verfahrenskosten werden eine allgemeine Verfahrensgebühr von 50 € Reisekosten der ADK sowie Auslagen für Beweiserhebungen (Probenanalysen, Sachverständige, Zeugen u. a.) erhoben.

 

3. Die Einstellung des (Ermittlungs-)Verfahrens begründet keinen Anspruch des oder der Betroffenen auf Kostenerstattung gegen die QUAD.

 

4. Auf Antrag des Betroffenen kann das Präsidium der QUAD die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 30 Rechtsmittel

 

1. Gegen die Entscheidung der ADK steht dem QUAD-Präsidium und dem Betroffenen der Einspruch zum QUAD-Verbandsgericht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu. Die Entscheidung des Verbandsgerichts ist abschließend.

 

2. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Diese kann auf Antrag vom Verbandsgericht angeordnet werden. Bei Sperren ist zuvor der ADB zu hören.

 

§ 31 Bekanntgabe der Entscheidung an andere Verbände

 

Andere Verbände werden über Verfahren und Entscheidungen nach dieser Ordnung unterrichtet, soweit deren Zuständigkeit berührt ist.

 

 

Tatsachenfeststellung und Kontrolle

 

 

§ 32 Beschleunigungsgrundsatz, faires Verfahren, Persönlichkeitsschutz

 

1. Der ADB und die Betroffenen haben an der Aufklärung aller maßgeblichen Fragen aktiv mitzuwirken. Die zuständigen Organe haben jederzeit für eine zügige Verfahrensabwicklung bei gleichzeitiger Beachtung des Datenschutzes zu sorgen.

 

2. Jeder Betroffene hat Anspruch auf ein faires Verfahren und Achtung seiner Würde. Die mit den Ermittlungen, insbesondere den Dopingkontrollen und Probennahmen verbundenen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte und in die Intimsphäre müssen auf das notwendige Maß beschränkt bleiben.

 

3. Bis zum Abschluss des Verfahrens nach dieser Ordnung ist niemand befugt, Informationen darüber an Dritte weiterzugeben. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet der oder die Vorsitzende der ADK nach Anhörung des Betroffenen. “Dritte” i. S. d. S. 1 sind nicht die EQF und die WQF und die diesen angehörenden Nationalen Verbände, ferner nicht die WADA und die NADA.


§ 33 Durchführung von Doping-Tests

 

1. Dopingkontrollen bestehen in körperlichen Untersuchungen, in der Abnahme von Ausscheidungsprodukten oder der Entnahme von Blut der Athletin oder des Athleten. Die Probennahmen und Kontrollen dürfen ausschließlich durch geschultes Personal unter Beachtung international anerkannter Standards erfolgen. Die entnommenen Proben werden auf eine A- und eine B-Probe aufgeteilt und dauerhaft und verwechslungssicher gekennzeichnet.

 

2. Jede Athletin und jeder Athlet ist verpflichtet, sich im und außerhalb des Wettkampfs (z. B. beim Training) Dopingkontrollen zu unterziehen und diese zu dulden. Mit der Teilnahme an Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen ist die Einwilligung der Athletin oder des Athleten zur Entnahme von Blutproben im Zusammenhang mit Dopingkontrollen verbunden. Dies gilt auch dann, wenn - bei Mannschaftswettbewerben - gegen alle Mannschaftsmitglieder Kontrollmaßnahmen erfolgen.

 

3. Absatz 1 gilt entsprechend für Dopingkontrollen, die in anderen der WQF angehörenden Mitgliedsverbänden auf deren Verbandsgebiet durchgeführt werden.

 

4. Die ordnungsgemäße Durchführung der Dopingkontrolle und der Kennzeichnung der Proben wird von der oder dem Betroffenen und der mit der Probennahme beauftragten Person schriftlich protokolliert und durch Unterschrift bestätigt.

 

5. Ergänzend gelten die Vorschriften des NADA-Code über Dopingkontrollverfahren und Ergebnismanagement.

 

§ 34 Probenanalyse

 

1. Die Proben werden in den zugelassenen Untersuchungsstellen unverzüglich auf verbotene Substanzen, Techniken oder Methoden untersucht. Der oder die Betroffene und seine oder ihre Beauftragten haben keinen Zugang zu den entnommenen Proben, den Räumen, in denen diese aufbewahrt werden oder den Untersuchungslabors, es sei denn, sie sind in ständiger Begleitung einer Überwachungsperson. Die Proben sind sicher aufzubewahren, bis seit Abschluss dieses Verfahrens oder eines anderen Verfahrens (auch vor staatlichen Behörden oder Gerichten) zwei Monate vergangen sind.

Negative Ergebnisse der B-Proben-Öffnung werden unverzüglich bekanntgegeben.

 

§ 35 Beweisführung

 

1. Grundlagen der Tatsachenfeststellung sind Analyseergebnisse (Laborbefunde), Urkunden, sichergestellte Gegenstände, Augenscheinsergebnisse, Sachverständigengutachten, Zeugenaussagen und ein schriftliches Geständnis der Athletin oder des Athleten bzw. der verantwortlichen Hilfsperson. Weiter können Auskünfte anderer Stellen (Behörden, Sportverbände) oder gerichtliche Entscheidungen berücksichtigt werden.

 

2. Das zuständige Organ entscheidet aufgrund seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung, ob der Beweis eines Verstoßes - orientiert an international anerkannten Standards ( Art. 3.1 WADA-Code Wortlaut: [Art. 3.1] "... The standard of proof shall be whether the Anti-Doping-Organization has established an anti-doping-rule violation to the comfortable satisfaction of the hearing body bearing in mind the seriousness of the allegation which is made. This standard of proof in all cases is greater than a mere balance of probability but less than proof beyond a reasonable doubt. ..." ) - erbracht ist.

 

§ 36 Berichtswesen

 

Die QUAD hat die NADA und die WQF, und andere Sportorganisationen sowie Vereine über den Inhalt der Verfahren und die Rechtsfolgen zu informieren, die sich auf die Startberechtigung des Athleten beziehen, soweit dies für einen geordneten Sportbetrieb erforderlich ist und Persönlichkeitsrechte des Athleten nicht entgegenstehen.

 

 

Schlussbestimmungen

 

 

§ 37 Haftungsbegrenzung

 

1. Der QUAD und die für ihn handelnden Personen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stets nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (§ 708 BGB § 708 BGB: Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt).

 

2. Die QUAD ist berechtigt, eventuelle Schadensersatzansprüche gegen Unternehmen, die die Kontrollen durchführen, oder gegen die Analyseinstitute an den oder die Betroffene abzutreten, soweit dessen Rechte berührt sind.

 

§ 38 Grundsatzregelung

 

Dopingmaßnahmen müssen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der QUAD, der Veranstalter und der Vereine angelegt sein. Die Zielsetzung muss wahrhaftes Bemühen um einem Drogen-, bzw. dopingfreien Sport sein.

 

§ 39 Änderung der Anti-Doping-Ordnung

 

Die Bestimmungen dieser Ordnung können durch Beschluss des Präsidiums der QUAD geändert werden.

 

§ 40 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

 

1. Diese Ordnung wird verbandsüblich bekannt gemacht; sie tritt am 20. Oktober 2007 in Kraft.

 

2. Bis zur Bestellung eines Antidopingbeauftragten durch das Präsidium ist für dessen Aufgaben nach dieser Ordnung der QUAD-Präsident zuständig; bis zur Bestellung einer Antidopingkommission ist insoweit die Disziplinarkommission zuständig.

 

3. Soweit nach Abs. 1 und 2 Zweifel über das in einem Einzelfall anzuwendende Recht entstehen, ist das für den oder die Betroffene jeweils günstigere Recht anzuwenden.

 

<<< die ADO ist ohne Gewähr und entspricht Stand Sep 2008 >>>

 

Disziplinar-, Rechts- und Verfahrensordnung

der Quadrathlon Allianz Deutschland (QUAD)

 

Disziplinarordnung

 

§ 1 Grundsatz

 

Wer gegen die ihm nach der Satzung und den Ordnungen der QUAD obliegenden Pflichten verstößt, das Ansehen des Quadrathlonsports und assoziierten Sportarten (Bsp.: Kanu-Triathlon, Hydrathlon), der QUAD, ihrer Organe und Mitglieder schädigt, die Ehre und das Ansehen der mit dieser Sportart befassten Personen verletzt oder gröblich gegen den sportlichen Anstand verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne der Disziplinarordnung und kann mit einem Ordnungsmittel belegt werden.

Als Ordnungsmittel kommen in Betracht:

- Verwarnungen

- Disqualifikationen

- Geldbußen (gegen natürliche Personen von 25,- bis 250,- €, gegen Vereinigungen von 100,- bis 2500,-€)

- befristetes oder dauerndes Verbot, ein Amt in der QUAD, einem Landesverband oder Verein auszuüben

- befristete oder dauernde Wettkampfsperre

- befristeter oder dauernder Entzug der Zulassung als Trainer

 

§ 2 Personenkreis

 

Der Disziplinarordnung unterliegen

a) die Angehörigen der Organe der QUAD

b) Die Mitglieder der QUAD, deren Mitglieder (Vereine und Einzelmitglieder) sowie die Mitglieder der Vereine

c) die Angehörigen der Organe der Landesverbände

d) die Teilnehmer und Mitwirkenden bei Wettkämpfen

e) die Kampfrichter der QUAD

§ 3 Zuständigkeit

 

Die Disziplinargewalt wird auf der Landesebene durch die Disziplinarkommission des jeweiligen Landesverbandes oder ein ihm gleichgestelltes Gremium und auf Bundesebene durch die Disziplinarkommission der QUAD ausgeübt.

Die Disziplinarkommission der QUAD ist zuständig

a) für Verfehlungen anlässlich Veranstaltungen, bei denen die QUAD als Veranstalter auftritt

b) bei Verfehlungen durch Angehörige der Organe der QUAD

c) bei Verfehlungen durch die QUAD, Angehörige ihrer Organe oder von ihr Beauftragte unmittelbar betroffen sind.

 

Soweit durch vorstehende Regelung eine Zuständigkeit der Disziplinarkommission der QUAD gegenüber den Mitgliedern der Vereine begründet wird, verzichten die Mitgliedsvereine auf ihre eigene Gerichtsbarkeit und übertragen diese auf die QUAD. Die Landesverbände und deren Mitgliedsvereine übernehmen die vorstehende Regelung jeweils als Bestandteil ihrer Satzung.


§ 4 Disziplinarkommission

 

Die Disziplinarkommission (DK) der QUAD besteht aus 4 Mitgliedern (Präsident, Generalsekretär und 2 weiteren Mitgliedern des QUAD) sowie 2 Stellvertretern, die nicht zugleich dem Vorstand der QUAD angehören dürfen. Sie werden durch den Verbandstag auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Stellvertreter werden in alphabetischer Reihenfolge herangezogen.

 

§ 5 Einsatz der Disziplinarkommission

 

Die Disziplinarkommission der QUAD wird auf Antrag tätig. Antrags berechtigt ist der unmittelbar Betroffene. Der Antrag muss binnen einer Frist von 1 Monat ab Kenntnis, spätestens 3 Monaten seit dem Ereignis schriftlich bei der Geschäftsstelle der eingereicht werden. Die Einleitung des Verfahrens ist von der Zahlung von einem von dem Antragsteller zu erbringenden Vorschuss in Höhe von 50,- € abhängig. Die QUAD ist von einer Vorschusszahlung befreit.

 

§ 6 Verfahren

 

Die Disziplinarkommission entscheidet im schriftlichen Verfahren, falls sie nicht von sich aus mündliche Verhandlung anordnet. Vor der Entscheidung muss dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Der Sachverhalt ist durch die Kommission, bzw. durch ihren Vorsitzenden so ausreichend zu ermitteln, dass die Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung unter Wahrung der Grundsätze für ein faires Verfahren gewonnen werden. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines rechtsgeschäftlichen Vertreters ist erlaubt. Ladungen haben durch eingeschriebenen Brief unter Wahrung einer Ladungsfrist von 1 Woche zu erfolgen. Sofern die QUAD nicht unmittelbar an dem Verfahren beteiligt ist, ist sie von der Antragsschrift in Kenntnis zu setzen. Sie kann sich an dem Verfahren beteiligen. Beratung und Beschlussfassung der Kommission sind geheim. Die Entscheidung ergeht mehrheitlich. Sie ist schriftlich abzusetzen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Entscheidung muss eine Regelung über die Kosten enthalten. Die Kosten setzen sich aus dem Gebührenvorschuss sowie den Auslagen zusammen, die der Kommission und ihren Mitgliedern durch das Betreiben des Verfahrens entstehen. Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. Die Kosten sind dem Unterlegenen aufzuerlegen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellen und der QUAD mitzuteilen, sofern sie nicht Antragsteller oder Antragsgegner ist.

 

§ 7 Berufung

 

Gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission kann der durch sie Beschwerte Berufung zum Verbandsgericht einlegen. Die Berufungsfrist beträgt 4 Wochen seit Zustellung der Entscheidung. Die Berufung wird durch Einreichung einer mit einer Begründung versehenen Berufungsschrift bei der Geschäftsstelle der QUAD eingereicht. §11 Abs. 1 Rechts- und Verfahrensordnung findet Anwendung.

 

§ 8 Fristen

 

Für die Berechnung der Fristen gelten die §§ 187 ff. BGB.


§ 9 Schlußbestimmung

 

Die Disziplinarordnung, ergänzt die Satzung QUAD und wurde in der vorliegenden Fassung am 20.10.2007 auf der Gründungsversammlung der Deutschen Quadrathlon Allianz (QUAD) in Schlüchtern beschlossen.

 

 

Rechts und Verfahrensordnung

 

§ 1 Zuständigkeit

 

1. Das Verbandsgericht ist ausschließlich zuständig

 

a) zur Entscheidung über Streitigkeiten zwischen

- der QUAD und ihren Mitgliedern

- den Organen der QUAD

- den Mitgliedern der QUAD untereinander, soweit sie sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben.

b) soweit durch eine der Ordnungen nach den §§ 3 und 9 der Satzung seine Zuständigkeit begründet wird.

c) als Berufungsgericht gegen Entscheidungen der Gerichtsbarkeit der Landesverbände, sofern deren Satzung diesen Weg eröffnet oder die angefochtene Entscheidung ihn ausdrücklich zulässt.

 

2. Aufgabe des Verbandsgerichts ist es, an es heran getragene Streitfragen verbindlich zu entscheiden. Im Rahmen der ihm übertragenen Strafgewalt kann das Verbandsgericht folgende Sanktionen verhängen:

 

a) Auflagen enteilen

b) Verwarnungen aussprechen

c) Disqualifikationen aussprechen

d) Geldbußen verhängen (gegen natürliche Personen In Höhe von 25,- bis 250,- €; gegen Vereinigungen in Höhe von 100,- bis 2.500,-€)

e) ein befristetes oder dauerndes Verbot aussprechen, ein Amt in der QUAD, einem der Landesverbände oder deren Vereinen auszuüben

f) eine befristete oder dauernde Wettkampfsperre zu verhängen

g) einen befristeten oder dauernden Entzug der Zulassung als Trainer aussprechen

h) aus der QUAD ausschließen

i) Entziehung von Ehrungen nach der Ehrenordnung

 

3. In persönlicher Hinsicht unterliegen der Verbandsgerichtsbarkeit:

 

a) die QUAD, ihre Organe und deren Mitglieder

b) die Mitglieder der QUAD und deren Repräsentanten

c) die Mitglieder der Landesverbände sind deren Einzelmitglieder soweit die Gerichtsbarkeit hinsichtlich dieser auf die QUAD übertragen ist.


§ 2 Zusammensetzung

 

1. Das Verbandsgericht setzt sich aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben sollte, zumindest aber ein rechtswissenschaftliches Studium absolviert haben muss (2. Staatsexamen an einer deutschen Hochschule) haben muss, und vier Beisitzern zusammen. Sie werden durch den Verbandstag auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Beisitzer des Verbandsgerichts dürfen zu maximal der Hälfte dem Präsidium angehören.

 

2. Die Mitglieder des Verbandsgerichts wählen zu Beginn ihrer Amtszeiten für deren Dauer einen Vertreter des Vorsitzenden.

 

3. Die Mitglieder des Verbandsgerichts sind unabhängig.

 

4. Unter den Voraussetzungen des § 42 ZPO kann ein Richter abgelehnt werden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Vorsitzende.

 

5. Zu einer Sitzung des Verbandsgerichts sind sämtliche Mitglieder durch eingeschriebenen Brief zu laden. Es ist beschlussfähig. wenn außer dem Vorsitzenden - im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter – mindestens zwei weitere Richter an der Sitzung teilnehmen Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 3 Einsetzung

 

1. Das Verbandsgericht wird nur auf Antrag tätig. Der Antrag ist in den Fällen des § 1, I 1 a und b an den Vorsitzenden des Verbandsgerichts, in allen anderen Fällen an die Geschäftsstelle der QUAD zu richten. Er muss schriftlich gestellt und begründet werden.

2. Die Antragsberechtigung ergibt sich aus § 1 dieser Verordnung, wobei antragsberechtigt immer nur die unmittelbar Betroffenen sind. Berufung gemäß § 1 I Abs. 3 kann nur derjenige einlegen, der durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist.

3. Fristen

 

a) Für die Einleitung des Verfahrens vor dem Verbandsgericht gelten folgende Fristen:

I. Anträge zur Einleitung von Verfahren gemäß § 1 Abs. I Ziff. 1 müssen binnen 6 Monaten seit dem Zeitpunkt gestellt werden, seit dem Antragsteller die wesentlichen tatsächlichen Umstände bekannt sind, die dem Streitverhältnis zugrunde liegen.

II. Für Anträge gemäß § 1 Abs. I Ziff. 2 gelten die in den jeweiligen Ordnungen vorgesehenen Fristen.

III. In den Fällen des § 1 Abs. I Ziff. 3 ist der Antrag binnen vier Wochen seit Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung zu stellen, sofern keine anderweitige Regelung besteht.

b) Die Einhaltung der Antragsfrist ist ohne besonderen Antrag eines Beteiligten zu überprüfen. Ist die Frist nicht gewahrt, so ist der Antrag als unzulässig abzuweisen. Für die Fristberechnung gelten §§ 187 - 193 BGB. Läuft wegen des in Rede stehenden Vorwurfs ein Verfahren vor dem Gericht eines Landesverbandes, so ist für die Dauer dieses Verfahrens der Lauf der Antragsfrist gehemmt.

c) War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, die Antragsfrist zu wahren, so kann ihr in entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

 

4. Hat das Verbandsgericht über einen Sachverhalt entschieden, so kann dieser Sachverhalt durch den Antrag eines anderen Antragsberechtigten nicht zur erneuten Überprüfung gestellt werden.

 

§ 4 Zustellung

 

Der Vorsitzende veranlasst die Zustellung der Antragsschrift (Einschreiben mit Rückschein). Zur Vorbereitung der Entscheidung kann er sachdienliche Maßnahmen ergreifen und unter Fristsetzung Auflagen erteilen. Eine nicht fristgerecht erfüllte Auflage darf nur dann noch berücksichtigt werden, wenn hierdurch die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert oder die Verspätung genügend entschuldigt wird.

 

§ 5 Entscheidung

 

1. Das Verbandsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung Die Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch schriftlich zu begründenden Beschluss ausgeschlossen werden, sofern dies im Interesse der QUAD oder eines Beteiligten sachlich geboten ist.

2. Im schriftlichen Verfahren kann entschieden werden:

a) auf Anordnungen des Vorsitzenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt unstreitig ist.

b) auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten.

 

§ 6 Verfahrensweisen

 

1. Den Ort der mündlichen Verhandlung bestimmt der Vorsitzende.

 

2. Einladung und Vertretung

 

a) Die Parteien werden zur mündlichen Verhandlung mittels Einschreiben mit Rückschein geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 3 Wochen.

b) Jede Partei kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich nachzuweisen.

c) Erscheint eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt zur mündlichen Verhandlung nicht, so hindert das die Entscheidung des Gerichts nicht.

 

3. Das Verbandsgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen; Art und Umfang seiner Ermittlungen stehen in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Verbandsgericht hat die allgemein gültigen Verfahrensgrundsätze zu beachten, insbesondere darauf zu achten, dass den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wird. Im Übrigen gestaltet es das Verfahren nach seinem freien Ermessen. Es kann Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß heranziehen.


4. Zeugen

 

a) Ob das Gericht Zeugen oder Sachverständige in der mündlichen Verhandlung anhört oder nur eine schriftliche Anhörung durchführt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

b) Beweispersonen, die einer Erscheinungspflicht nicht unterliegen - erscheinungspflichtig sind die in § 4 Abs. II genannten - sind zur Verhandlung einzuladen. Zeugen und Sachverständige sind nach den Sätzen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu entschädigen.

 

5. Protokoll

 

a) Über die mündliche Verhandlung des Verbandsgerichtes wird von einem durch den Vorsitzenden aus der Reihe der Beisitzer zu bestimmenden Richter ein auf die wesentlichen Punkte des Verfahrens beschränktes Protokoll geführt. Das Protokoll soll enthalten:

- Besetzung des Gerichts

- Ort und Datum der Verhandlung

- Namen und Funktion der Erschienenen

- Bezeichnung des Streitgegenstandes

- Angaben zur Öffentlichkeit

- Anerkenntnisse, Verzichte, Vergleiche, Geständnisse, Rücknahme von Sachanträgen

- welche Beweise erhoben worden sind

- die Feststellung sonstiger wesentlicher Prozesshandlungen

- die getroffene Entscheidung oder die Mitteilung, wann und wie sie getroffen wird.

b) Das Protokoll ist von dem die Verhandlung führenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

6. Materiell legt das Verbandsgericht seinen Entscheidungen die Satzung und die Ordnungen der QUAD zu Grunde sowie die ungeschriebenen Regeln des Quadrathlonsports (sowie assoziierte und wesenähnliche Sportarten: Kanu-Triathlon, Hydrathlon, Triathlon) und des Sports im allgemeinen, soweit sie allgemein Anerkennung gefunden haben. Ergänzend können die Grundsätze des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden materiellen staatlichen Rechts herangezogen werden. Auf Fristenberechnungen finden die §§ 187 ff BGB Anwendung.

 

§ 7 Beschlussfassung

 

Das Verbandsgericht entscheidet nach geheimer Beratung mit einfacher Mehrheit durch Beschluss. Der Beschluss muss auch eine Kostenregelung enthalten. Die Entscheidung kann im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet werden oder schriftlich vorgehen. Sofern die Parteien nicht darauf verzichten, ist ihnen in jedem Fall eine begründete schriftliche Entscheidung zuzustellen (Einschreiben mit Rückschein), wobei die Gründe die tragenden Überlegungen des Gerichts wiedergeben sollen. Die Entscheidung ist von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben.


§ 8 Anordnungen

 

1. Unter den Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO kann der Vorsitzende des Verbandsgerichts – im Verhinderungsfall sein Vertreter – auf schriftlich begründeten Antrag, der die Dringlichkeit darlegt und diese belegen muss, einstweilige Anordnungen erlassen.

 

2. Gegen eine einstweilige Anordnung kann binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang (durch eingeschriebenen Brief) schriftlich Widerspruch beim Vorsitzenden des Verbandsgerichts eingelegt werden; der durch die Anordnung Betroffene ist über die Widerspruchsmöglichkeit zu belehren. Der Widerspruch ist zu begründen, er leitet in das allgemeine Verfahren über.

 

§ 9 Berufung

 

Soweit eine Berufung an das Verbandsgericht zulässig ist (§ 1 Abs. I Ziff. 3), überprüft das Verbandsgericht die angefochtene Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, sofern dem nicht andere verbands-rechtliche Regelungen entgegenstehen.

 

§ 10 Kosten

 

1. Der Unterliegende trägt die Kosten des Verfahrens; bei teilweisem Unterliegen sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Wird ein, das Verfahren einleitender, Antrag zurückgenommen, so hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ist ein Verfahren in der Hauptsache erledigt, ist nach dem Sachstand im Zeitpunkt der Erledigung über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden.

 

2. Kosten sind die Gebühr gemäß § 11 Abs. I, die notwendigen Auslagen des Verbandsgerichts und seiner Mitglieder, die Kosten der Beweisaufnahme sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Kosten für einen Rechtsanwalt oder sonstigen Bevollmächtigten sind nur dann zu erstatten, wenn das Verbandsgericht dies beschließt. Maßgeblich hierfür ist, ob die Zuziehung notwendig war und die Erstattung der Billigkeit entspricht.

 

§ 11 Gebühr

 

1. Die Gebühr vor dem Verbandsgericht beträgt 75,-€ .Sie ist von dem das Verfahren Einleitenden als Vorschuss zu zahlen. Die QUAD ist von einer Vorschusszahlung befreit.

 

2. Die Erhebung von Beweisen kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. Vorschusspflichtig ist derjenige, der die Beweislast trägt.

 

3. Wird ein Kostenvorschuss trotz Fristsetzung nicht gezahlt, so kann im Falle des Abs. I der Antrag als unzulässig zurückgewiesen bzw. verworfen werden, im Falle des Abs. II zu Lasten des Beweispflichtigen von der Erhebung der entsprechenden Beweise abgesehen werden.


§ 12 Vollstreckung

 

Die Entscheidungen des Verbandsgerichts können nach Maßgabe des § 1042 ZPO vollstreckbar erklärt werden. Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz der QUAD.

 

§ 13 Schlußbestimmungen

 

1. Grundsätzlich ist die QUAD versucht, keine Verfahren gem. dieser Ordnung notwendig werden zu lassen. Daher ist die QUAD bemüht vor entsprechenden Verfahren per Schlichtung oder Mediation eine anderweitige Lösung zu finden.

 

2. Die Rechts- und Verfahrensordnung, die die Satzung der QUAD ergänzt, wurde in der vorliegenden Fassung am 20.10.2007 auf der Gründungsveranstaltung der Quadrathlon Allianz Deutschland (QUAD) beschlossen.

 

<<< die DRV ist ohne Gewähr und entspricht Stand Sep 2008 >>>